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BayVGH zum Ausgleich von Unterdeckungen
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass die in Art. 8 Abs. 6 Satz 2 BayKAG enthaltene grundsätzliche Verpflichtung zum Ausgleich von Unterdeckungen voraussetzt, dass die Gemeinde oder der sonstige kommunale Einrichtungsträger für den Zeitraum, in dem eine Kostenunterdeckung eingetreten ist, eine Kalkulation durchgeführt hat (Beschluss vom 16.05.2025, Az.: 4 CS 25.564). Ausführlich zu diesem Beschluss siehe unseren Beitrag vom 08.09.2025 (Rubrik: GGSC/ Kommunalabgabenrecht).
Beseitigung von Brandabfällen
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat im einstweiligen Rechtsschutz die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung in wesentlichen Punkten bestätigt, die die Beseitigung von Brandabfällen zum Gegenstand hatte (Beschl. v. 15.08.2025, Az.: 6 B 18/25).
Rahmenkonzept für Abfalldepotcontainer vor Gericht
Mit Erfolg hat sich ein Alttextilsammler vor dem VG Düsseldorf gegen die Versagung von Sondernutzungserlaubnissen gewandt. Die beklagte Stadt hatte „zur Vermeidung einer Übermöblierung“ ein Rahmenkonzept beschlossen, nach dem u.a. für die Abfallsammlung nur noch Depotcontainerstandorte für Altglas zugelassen und genehmigt werden sollten. Dies stelle ein nach der Rechtsprechung des OVG NRW unzulässiges Totalverbot der Aufstellung von Altkleidercontainern dar (VG Düsseldorf, Urt. v. 07.08.2025, Az.: 16 K 1574/24). Ausführlich zu diesem Urteil siehe unseren Beitrag vom 15.09.2025 (Rubrik: GGSC/ Kreislaufwirtschaftsrecht).
Erweiterte Herstellerverantwortung
Der EuGH hat sich mit Urteil v. 10.07.2025 ausführlich mit Fragen der Erweiterten Herstellerverantwortung nach europäischem Recht befasst (Az.: Rs. C-254/23).
Garage als Abfalllager
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass eine Garage nicht zu Lagerzwecken für Mülltonnen, Verpackungsmüll etc. genutzt werden kann. Eine solche Nutzung ist von der Baugenehmigung, die eine Nutzung als Garage zum Abstellen von KFZ oder Fahrrädern vorsieht, nicht erfasst, hat das VG Köln entschieden (Urt. v. 26.06.2025, Az.: 8 K 6166/24).
Lagerplatz für Abfälle im Außenbereich
Ein Betreiber eines Lagerplatzes im Außenbereich, auf dem sich u.a. Abfälle befanden, hatte im einstweiligen Rechtsschutz keinen Erfolg bei seiner Anfechtung einer Beseitigungsanordnung, nach der der Lagerplatz wegen entgegenstehender öffentlicher Belange unzulässig war (BayVGH, Beschl. v. 18.06.2025, Az.: 9 CS 25.763).
Abfalleimer als Wahlurne
In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren betreffend eine Wahl zur Personalvertretung ist das Hessische Landesarbeitsgericht zu der Auffassung gelangt, dass „im Einzelfall auch ein leerer Abfalleimer als Wahlurne“ dienen kann (Beschl. v. 02.06.2025, Az.: 16 TaBV 137/24).
Behörden und kommunalen Unternehmen übersenden wir auf Nachfrage gerne die angeführten Entscheidungen.
Link zur Homepage: www.ggsc.de