Anspruch auf Fördermittel

Für was der Staat Geld ausgibt – z.B. für Fördermittel – unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Gerichte. Anders als bei hoheitlichen Eingriffen muss sich die Praxis der Leistungsverwaltung regelmäßig nur daran messen lassen, ob eine Gleichbehandlung ein anderes Ergebnis gebietet oder sonst Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung gegeben sind. Wie schwierig die gerichtliche Durchsetzung ist, musste zuletzt ein Deponiebetreiber erfahren, wie nachfolgender Beitrag zeigt.


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

Aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg

Der Deponiebetreiber hatte sich mit seiner Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Förderung einer Detailuntersuchung für eine ehemalige Hausmülldeponie gewendet. Das Verwaltungsgericht Augsburg wies die Klage ab (Urteil vom 03.06.2024, Az.: AU 9 K 23.1561). 

Der Kläger konnte von der Behörde nicht verlangen, dass diese einen neuen Bescheid erlässt und dabei eine abweichende Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen gehabt hätte. Es war nicht fehlerhaft, dass ihm der beantragte Zuschuss verwehrt worden war. Die behördliche Entscheidung hatte die gesetzlichen Grundlagen – hier das BayBodSchG, die maßgebliche Verordnung sowie die Allgemeinen Förderbestimmungen – zutreffend angewandt. 

Das Gericht unterstreicht hinsichtlich der Förderbestimmungen, dass die „Willkürgrenze selbst dann nicht überschritten (sei), wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder ggf. bessere Gründe gäbe“. Eine Grenze sei erst überschritten, wenn „die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen“. 

Dies war vorliegend der Fall. Vielmehr hatte der Deponiebetreiber in den Bestimmungen übersehen, dass Fördermittel grundsätzlich nur für nicht begonnene Vorhaben ausgereicht werden sollten. Eine Unkenntnis konnte er auch nicht geltend machen, da die Bestimmungen auf der Webseite der Behörde für jedermann frei zugänglich waren.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]