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Verbot des Inverkehrbringens von Asbestfasern
Das Verbot beruht auf der europarechtlichen Vorgabe gemäß § 16 Abs. 1 GefStoffV i.V.m. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Eintrag 6 Nr. 1 Satz 1 des Anhangs XVII der VO (EG) 1907/2006. Es gilt, ohne dass es auf eine bestimmte Konzentration oder einen bestimmten Massengehalt an Asbest ankommt – auch und insbesondere bei einem Abfallgemisch.
Zwar ist nach der Rechtsprechung des BVerwG für die Beurteilung, ob Abfälle zur Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung vorliegen, im Grundsatz auf das Abfallgemisch als Ganzes und nicht auf den sortenreinen Einzelabfall abzustellen. Ausnahmsweise auf den Einzelabfall abzustellen ist jedoch, wenn das Abfallgemisch unter Verstoß gegen abfallrechtliche gesetzliche Bestimmungen nachträglich, d.h. nach Anfall der Einzelabfälle, unter Verstoß gegen die Grundpflicht des Erzeugers oder Besitzers zur gemeinwohlverträglichen Entsorgung entstanden ist und das Vermischen von Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung unzulässig gewesen ist.
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
So war es auch im entschiedenen Fall, in dem das Abfallgemisch nicht von vornherein als solches angefallen war, sondern durch Vermischung insbesondere von asbestfreien mit asbestbelasteten Abfällen entstanden war. Wie das Gericht im Weiteren ausführlich begründet, gab es für diesen – noch nach der alten Fassung des KrWG entschiedenen – Fall auch unter sonstigen Aspekten keine Begründung, die angefochtene Entsorgungsanordnung bzw. das erstinstanzliche Urteil aufzuheben.