GGSC - BEHG – Der Streit geht in die nächste Runde

BEHG – Der Streit geht in die nächste Runde

Im März 2024 hatten wir Ihnen bereits einen ersten Überblick darüber gegeben, wie örE mit Rechnungen der Drittbeauftragten umgehen sollten, die ein höheres Entgelt für die durch das BEHG entstandenen Mehrkosten ausweisen. Auch weiterhin wehren sich viele örE gegen die (vollständige) Übernahme dieser Mehrkosten. Nun sind die ersten Zahlungsklagen anhängig.


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Im März 2024 hatten wir Ihnen bereits einen ersten Überblick darüber gegeben, wie örE mit Rechnungen der Drittbeauftragten umgehen sollten, die ein höheres Entgelt für die durch das BEHG entstandenen Mehrkosten ausweisen. Auch weiterhin wehren sich viele örE gegen die (vollständige) Übernahme dieser Mehrkosten. Nun sind die ersten Zahlungsklagen anhängig.


Lösung in Sicht?

Sowohl örE als auch Drittbeauftragte blicken mit Spannung darauf, wie der erste Streit um die BEHG-Mehrkosten vor einem Zivilgericht entschieden wird. Eine gerichtliche Entscheidung wird in Teilen über den Einzelfall hinaus einen Beitrag für eine mögliche Einigung zwischen den örE und Drittbeauftragten leisten können. Da es jedoch maßgeblich auf die individuellen Regelungen im Entsorgungsvertrag ankommt, die sich erheblich voneinander unterscheiden können, und auch im Übrigen die Rechtsprechung zur Störung der Geschäftsgrundlage stark einzelfallbezogen und daher nicht verallgemeinerungsfähig ist, wird man Entscheidungen nur begrenzt auf andere Fallkonstellationen übertragen können.

Lücke im Vertrag?

Manche Drittbeauftragte wollen einen Zahlungsanspruch auch aus einer Lücke im Vertrag herleiten. Diese wäre dann begründet, wenn der Entsorgungsvertrag eine planwidrige Lücke aufweist. Dies dürfte auf die meisten Entsorgungsverträge jedoch nicht zutreffen, da sie in der Regel umfassende Preisanpassungsregelungen vorsehen. Aus dem Umstand allein, dass ein konkreter Sachverhalt nicht im Vertrag geregelt ist, kann nicht der Schluss einer planwidrigen Unvollständigkeit gezogen werden. Auch wenn hier ebenfalls eine Einzelfallbetrachtung unerlässlich ist, dürfte der örE regelmäßig darauf verweisen können, dass die vertragliche Regelung bewusst abschließend gestaltet ist.

Zweck des Gesetzes?

Soweit von Anlagenbetreibern vorgetragen wird, dass die Kostenübernahme durch die örE bzw. letztlich den Gebührenzahler vom Gesetzgeber beabsichtigt sei, geht das Argument an der Sache vorbei. Zwar wurden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die Auswirkungen der BEHG-Mehrkosten auf die Abfallgebühren diskutiert; in den Gesetzesmaterialien findet sich jedoch kein Hinweis, dass der Gesetzgeber in bestehende Rechtsbeziehungen eingreifen wollte. Das Gebührenrecht ist bei Bestandsverträgen vielmehr kein Argument für die BEHG-Kostenübernahme, sondern gebietet gerade die Einzelfallprüfung, wen nach dem geschlossenen Vertrag die Kostentragungspflicht trifft, da nur erforderliche Kosten gebührenrechtlich ansatzfähig sind.

[GGSC] berät bundesweit örE zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem BEHG.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]