Entgelt-Anpassungsverlangen wegen gestiegener Kraftstoff-Kosten – wie reagieren?

Der Irankrieg hat bekanntlich die Preise für Rohöl sowie die daraus raffinierten Treibstoffe weltweit in die Höhe getrieben. Dies wirkt sich mittlerweile auch auf die kommunale Abfallwirtschaft aus. Immer mehr örE sind mit Entgelt-Anpassungsbegehren von Auftragnehmern im Rahmen laufender Entsorgungsverträge konfrontiert.


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

 

Die richtige Reaktion auf ein Entgelt-Anpassungsverlangen

Erhält ein örE ein entsprechendes Entgelt-Anpassungsverlangen mit Verweis auf die gestiegenen Treibstoff-Preise, sollte dem Verlangen keinesfalls ungeprüft zugestimmt werden.

Ob der Auftragnehmer tatsächlich einen Anspruch auf Entgelt-Anpassung hat, muss anhand der individuellen vertraglichen und ggf. ergänzend anhand der gesetzlichen Regelungen geprüft werden. Ein bloß pauschaler Verweis des Auftragnehmers auf gestiegene Treibstoff-Kosten wird für die Anspruchsbegründung in aller Regel nicht ausreichend sein.

In den meisten langfristigen Verträgen, die Transportleistungen beinhalten, sind Klauseln vereinbart, die eine Entwicklung der Treibstoff-Kosten anhand eines definierten Index berücksichtigen und eine Entgelt-Anpassung anhand der Index-Entwicklung in bestimmten Intervallen ermöglichen.

Ist eine solche Klausel vereinbart, spricht zunächst einmal viel dafür, dass der Auftragnehmer das Risiko kurzzeitiger Preisschwankungen vertraglich übernommen hat und er eine Anpassung des vereinbarten Entgelts nur gemäß der im jeweiligen Vertrag vereinbarten Voraussetzungen zu den festgelegten Zeitpunkten verlangen kann.

 

Umfängliche Darlegungs- und Beweislast

Mitunter stützt der Auftragnehmer ein Entgelt-Anpassungsbegehren auf die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Auch in diesem Fall trifft den Auftragnehmer die

volle Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich aller anspruchsbegründenden Tatsachen. Zu diesen zählt u. a. die Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen. Die Darlegung hat spezifisch für den jeweiligen Einzelfall zu erfolgen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]