Erneute Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG
Die Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG wird – nochmals – um zwei Jahre, d.h. bis zum 31.12.2026 verlängert. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die gegenüber dem Finanzamt erklärt haben, die Besteuerung ihrer Umsätze weiterhin nach Maßgabe der alten (bis zum 31.12.2015 geltenden) Rechtslage durchzuführen, gilt somit: § 2b UStG ist erst für Leistungen anzuwenden, die ab dem 01.01.2027 ausgeführt werden – vorausgesetzt, die Erklärung gegenüber dem Finanzamt zur Anwendung des alten Rechts (§ 2 Abs. 3 UStG) wurde bzw. wird nicht vor diesem Zeitpunkt widerrufen.
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