Hinweis zur sog. „Bekanntgabefiktion“ bei seit dem 01.01.2025 erlassenen Abgabebescheiden

Lange Jahre galt der Grundsatz, dass Verwaltungsakte am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelten. Diese sog. „Bekanntgabefiktion“ erlangt Bedeutung für die Ermittlung der Widerspruchs- bzw. Klagefrist, d.h. dem Zeitraum, in dem die von einem Verwaltungsakt betroffenen Personen Rechtsmittel einlegen können. Mit Wirkung zum 01.01.2025 wurde die Frist nun auf vier Tage verlängert.


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Lange Jahre galt der Grundsatz, dass Verwaltungsakte am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelten. Diese sog. „Bekanntgabefiktion“ erlangt Bedeutung für die Ermittlung der Widerspruchs- bzw. Klagefrist, d.h. dem Zeitraum, in dem die von einem Verwaltungsakt betroffenen Personen Rechtsmittel einlegen können. Mit Wirkung zum 01.01.2025 wurde die Frist nun auf vier Tage verlängert.


Gesetzesänderung

Für die Erhebung von Kommunalabgaben (z.B. Abfall-, Abwasser- oder Straßenreinigungsgebühren) ist die Bekanntgabefiktion für Bescheide, die per Post versendet werden, in § 122 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geregelt. § 122a Abs. 4 AO regelt die Bekanntgabefiktion für online zum Datenabruf bereitgestellte Bescheide (z.B. Gebührenbescheide als PDF-Datei). Die Anwendbarkeit der §§ 122, 122a AO ergibt sich durch entsprechende Normverweise in den Landes-Kommunalabgabengesetzen.

Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts vom 15.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) wurde die Bekanntgabefiktion mit Wirkung zum 01.01.2025 dahingehend geändert, dass Abgabenbescheide erst am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelten. Auch online zum Datenabruf bereitgestellte Bescheide gelten erst am vierten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben.

Zur Erhebung von Kommunalabgaben berechtigte Körperschaften müssen die verlängerte Bekanntgabefiktion für alle seit dem 01.01.2025 erlassenen Abgabenbescheide beachten. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die verlängerte Bekanntgabefiktion auch für

Verwaltungsakte im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt (§ 41 Abs. 2 VwVfG) sowie in den weiteren, im Postrechtsmodernisierungsgesetz benannten Gesetzen.

Link zur Homepage: www.ggsc.de

Gaßner, Groth, Siederer & Coll