Inlandsbezug bei Abfallverbringung

In einem kürzlich entschiedenen Strafverfahren hatte das Landgericht Hamburg klargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Anwendungsbereich des § 1 Nr. 1 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) eröffnet ist, wenn eine Verbringung „aus dem Bundesgebiet“ in Rede steht (LG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2025, Az.: 636 KLs 9/23). Diesbezüglich stellt sich die Frage, wann eine Abfallverbringungshandlung den erforderlichen Inlandsbezug aufweist.


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Sanktionierung der illegalen Verbringung gefährlicher Abfälle

Das Abfallverbringungsgesetz sanktioniert in § 18a AbfVerbrG die illegale Verbringung gefährlicher Abfälle mit einer Geld- oder gar einer Freiheitsstrafe. Davon erfasst ist insbesondere eine Verbringung der Abfälle, die ohne die verpflichtende Notifizierung an die zuständigen Behörden, ohne die notwendige Zustimmung oder mit unrechtmäßig erlangter Zustimmung der zuständigen Behörden durchgeführt wird sowie eine Verbringung von gefährlichen Abfällen, die gegen Aus- oder Einfuhrverbote verstößt. Damit für ein solches Verhalten eine Strafbarkeit begründet werden kann, muss jedoch zunächst der Geltungsbereich des Gesetzes gemäß § 1 AbfVerbrG eröffnet sein.

Entscheidung des LG Hamburg

Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg sei unter einer Verbringung „aus dem Bundesgebiet“ zu verstehen, dass sich der Abfall körperlich aus dem Bundesgebiet in das Ausland durch Überquerung der deutschen Grenze bewegen müsse. Es sei daher nicht ausreichend, wenn im Inland lediglich Handlungen stattfinden, die den eigentlichen Transport vorbereiten, beispielsweise der Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Ferner stellte das LG klar, dass auch nach § 1 Nr. 4 AbfVerbrG („die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung“) der Anwendungsbereich des Gesetzes nur dann eröffnet sein könne, wenn die

Verwertung oder Beseitigung in Verbindung mit einer Verbringung steht, die den dargestellten Inlandsbezug aufweist.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]