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Mit diesen hat das Gericht zwei Klagen auf Höhergruppierung abgewiesen, weil im Ergebnis der klägerische Vortrag nicht ausreichte, um das Vorliegen von Tätigkeitsmerkmalen der nächsthöheren Entgeltgruppen zu begründen.
Stufe 1: Bildung der zu berücksichtigenden Arbeitsvorgänge
Das Gericht (Urteile vom 27.06.2018 – 3 Sa 206/17 sowie vom 28.08.2018 – 5 Sa 203/17) prüfte auf zwei Stufen: Zunächst ermittelte es auf Stufe 1 die im konkreten Fall zu berücksichtigenden Arbeitsvorgänge und prüfte dann auf Stufe 2, welche Tätigkeitsmerkmale diese Arbeitsvorgänge erfüllen.
Stufe 2: Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppe
Auf der Stufe 2 besteht die rechtliche Schwierigkeit zum einen in der Definition der Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppe, die der Beschäftigte anstrebt und mit seiner Klage durchsetzen will, und zum anderen darin, das Vorliegen dieser Tätigkeitsmerkmale schlüssig und substantiiert darzulegen und zu beweisen.
Nach Auffassung des Gerichts setzt eine Höhergruppierung eine erhöhte Qualität der Arbeit voraus, die ein gegenüber den Merkmalen der Ausgangsfallgruppe erhöhtes Wissen und Können fordert. Die Tätigkeit des Beschäftigten muss im Verhältnis zur Ausgangsfallgruppe eine deutlich wahrnehmbare Steigerung der Fachkenntnisse der Tiefe und der Breite nach, also sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht aufweisen. Hierzu reichen eine bloß routinemäßige oder schematische Bearbeitung oder reine Plausibilitäts- oder Vollständigkeitskontrollen hingegen nicht aus. Ebenso unzureichend ist die bloße Anwendung der einschlägigen Normen unter Berücksichtigung und sorgfältiger Ermittlung des Sachverhaltes, auch wenn das einschlägige Fachrecht eine umfangreiche und komplizierte Prüfung abverlangt, weil die Sachverhaltsermittlung und Rechtskenntnis bzw. -anwendung für den durchschnittlichen, einschlägig ausgebildeten und im öffentlichen Dienst tätigen Sachbearbeiter eine Selbstverständlichkeit ist.
Hohe Anforderungen an die Darlegung
Daneben stellte das Gericht in beiden Urteilen hohe Anforderungen an den klägerischen Vortrag. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich zwischen der Tätigkeit des Beschäftigten und den Tätigkeitsmerkmalen sowohl der Ausgangsfallgruppe als auch der erstrebten höheren Entgeltgruppe erlauben. Nicht ausreichend substantiiert und schlüssig sind hingegen die bloße Darstellung der eigenen Tätigkeit, reine Aufzählungen oder pauschale, allgemeine Behauptungen, die keinen rechtlichen Schluss darauf zulassen, ob sich die jeweilige Tätigkeit gegenüber der Ausgangsfallgruppe heraushebt.
[GGSC] berät regelmäßig gerichtlich und außergerichtlich in allen Fragen des öffentlichen Dienstrechts.
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