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Ausnahmslose Pflicht zur Einhausung/ Kapselung
Die Vollzugsfragen (Fassung vom 01.03.2024) sind abrufbar unter https://www.lai-immissionsschutz.de/documents/auslegungsfragen-zum-vollzug-der-aba-vwv_1712912232.pdf
Nr. C.5.4.8.11b Abs. 2 ABA-VwV fordert, dass in Anlagen, die Abfälle für die (Mit)Verbrennung mit einer Kapazität von mehr als 50 Tonnen je Tag vorbehandeln, die Maschinen, Geräte oder sonstige Einrichtungen zur Aufbereitung ausnahmslos in geschlossenen Räumen errichtet oder die Anlagenteile gekapselt werden.
Auf Seiten der Anlagenbetreibenden und Überwachungsbehörden besteht bei der Auslegung und Umsetzung dieser Norm große Unsicherheit, inwieweit Ausnahmen im Einzelfall zugelassen werden können.
LAI-Vollzugsfragen zur ABA-VwV können Rechtsunsicherheiten nicht beseitigen
Leider enthalten die LAI-Vollzugsfragen zur ABA-VwV nicht die erhofften Klarstellungen in Bezug auf die Auslegung von Nr. C.5.4.8.11b Abs. 2 ABA-VwV im Lichte der BVT-Schlussfolgerungen für Abfallbehandlungsanlagen, der EU-lndustrieemissionsrichtlinie, der Nr. 5.1.1 TA Luft sowie des Verhältnismäßigkeits- und Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Die LAI bezieht nicht zu der Frage Stellung, ob unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes andere Techniken eingesetzt werden können, die ein der Kapselung/ Einhausung mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten. Die Vollzugsfragen enthalten auch keine Kriterien für die Bewertung und den Nachweis dieser Gleichwertigkeit in der Praxis. Ebenso wird offengelassen, ob alternative Staubminderungsmaßnahmen, die bisher in der Praxis anerkannt waren, die sich erfahrungsgemäß zur Begrenzung von diffusen Staubemissionen in die Luft bewährt haben und deren Eignung mit Erfolg im Betrieb erprobt wurde, d.h. entsprechend allgemein gesichert ist, per se als gleichwertig anerkannt werden.
Einheitliche Anwendung der ABA-VwV ist nicht gesichert
Im Ergebnis bleiben die LAI-Vollzugsfragen zur ABA-VwV hinter den Erwartungen zurück. Die Rechtsunsicherheiten zwischen den Anlagenbetreibenden und den Überwachungsbehörden bestehen also fort, ebenso wie das Risiko einer uneinheitlichen Anwendung in den verschiedenen Bundesländern. Rechtsstreitigkeiten werden sich daher nicht vermeiden lassen. Es wäre angezeigt, die ABA-VwV auf Bundesebene unionsrechtskonform anzupassen.
[GGSC] vertritt öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und kommunale Entsorgungsunternehmen regelmäßig gerichtlich und außergerichtlich in allen Fragen des Abfall- und Anlagenzulassungsrechts.