Mitteilung gemäß § 30 StromBPG
Die verlängerte Mitteilungspflicht gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG ist am 02.09.2024 abgelaufen. Die Selbsterklärung von Letztverbrauchern spielt mitunter auch für öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften eine Rolle, insbesondere, wenn z.B. Stadtwerke-Töchter die Höchstgrenzen für Entlastungssummen nach § 9 StromPBG überschreiten.
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