Mitteilung gemäß § 30 StromBPG

Die verlängerte Mitteilungspflicht gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG ist am 02.09.2024 abgelaufen. Die Selbsterklärung von Letztverbrauchern spielt mitunter auch für öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften eine Rolle, insbesondere, wenn z.B. Stadtwerke-Töchter die Höchstgrenzen für Entlastungssummen nach § 9 StromPBG überschreiten. 


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Einzelheiten 

Maßgebend dafür, ob eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft den Selbsterklärungspflichten nach § 30 StromPBG unterfällt, ist, ob es als Unternehmen die Höchstgrenzen gemäß § 9 StromPBG überschreitet. 

Der Unternehmensbegriff ist dabei unabhängig von der Organisationsform und der Erwerbserzielungsabsicht beihilferechtlich als wirtschaftliche Betätigung zu definieren. Es kommt damit darauf an, ob Waren und Dienstleistungen auf einem Markt angeboten werden. In Fällen, in denen dies eindeutig nicht der Fall ist, etwa weil die Gebietskörperschaft öffentlich-rechtlich als Monopolist Entlastungen erhält, ist sie kein Unternehmen i. S. d. StromPBG. Dies gilt es im Zweifel für alle verbundenen Unternehmen (vgl. § 2 Nr. 28 StromPBG) zusammen zu prüfen. 

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll