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Anmerkungen zu der Entscheidung
Werden Anlagen ohne eine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, ermächtigt § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG die Genehmigungsbehörde, deren Stilllegung oder Beseitigung anzuordnen.
Die Befugnis zur Anordnung der Stilllegung bzw. Beseitigung besteht bereits bei bloßer formeller Illegalität, das heißt wenn für die Anlage keine Genehmigung vorliegt. Das Gesetz räumt der zuständigen Behörde durch das Wort „soll“ ein Ermessen dahingehend ein, dass die Behörde im Regelfall die Stilllegung bzw. Beseitigung anordnen muss und nur in atypischen Fällen davon absehen darf. Ein atypischer Fall liegt etwa dann vor, wenn die Voraussetzungen für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Anlage offensichtlich vorliegen.
In dem Beschluss des OVG Schleswig-Holstein bezog sich die Untersagungs- und Räumungsverfügung auf eine seit Jahren ohne Genehmigung betriebene Anlage zur Boden- und Bauschuttaufbereitung einschließlich zugehöriger Lagerflächen. Nachdem die Behörde Kenntnis von der Anlage erlangt hatte, untersagte sie jede weitere Behandlung der Abfälle, ordnete die Räumung des Abfalllagers an und erklärte beide Maßnahmen für sofort vollziehbar. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Stilllegungsverfügung und Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Nachahmungseffekten und das
Entgegenwirken einer Ungleichbehandlung gegenüber rechtstreuen Anlagenbetreibern überwiege die erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen für den Anlagenbetreiber. Der Beschluss unterstreicht damit den restriktiven Ansatz beim Umgang mit ungenehmigten Anlagen, die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind.
Link zur Homepage: www.ggsc.de