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Das AG Düsseldorf hat sich mit der Frage befasst, inwiefern Kosten für die Entsorgung von „wildem“, verbotswidrig abgelagertem Müll auf einem Großmarktgelände auf die einzelnen Marktteilnehmer umgelegt werden können (Urt. v. 18.06.2021, Az.: 37 C 755/19).
Öffentlich-rechtliche Marktentgeltordnung als AGB privatrechtlicher Marktnutzungsverträge
Nach der Marktentgeltordnung der Beklagten (eine Stadt) werden – zusätzlich zu dem für die Benutzung der Marktfläche zu entrichtenden Entgelt – Kosten für die Entsorgung von verbotswidrigen Abfallablagerungen auf dem Großmarktgelände im prozentualen Verhältnis der jeweils zugewiesenen bzw. gemieteten Flächen auf die Marktteilnehmer umgelegt. Das Gericht hat insofern zunächst klargestellt, dass die in der öffentlich-rechtlichen Marktentgeltordnung getroffenen Regelungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der mit den Marktteilnehmern geschlossenen zivilrechtlichen Marktnutzungsverträge angesehen werden können. Eine vertragliche Einbeziehung könne angenommen werden, da der Marktentgeltordnung als städtische Satzung keine unmittelbare Außenwirkung zukommt. Ihre Geltung für die Bestimmung der zu entrichtenden Entgelte ergebe sich allein aus den im jeweiligen Einzelfall abgeschlossenen Verträgen. Die getroffene Regelung zur Umlage der Müllbeseitigungskosten sei aus AGB-rechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Ausreichende Bemühungen der individuellen Zuordnung wild gelagerten Abfalls
Problematisch ist dem Gericht zufolge aber, dass die streitgegenständliche Regelung der Marktentgeltordnung eine Umlage der Beseitigungskosten für wilden Müll nur unter der
Voraussetzung gestattet, dass eine individuelle Zuordnung der Ablagerungen zum jeweiligen Verursacher nicht möglich sei. Im konkreten Fall wurden entsprechende Maßnahmen – so die Feststellungen des AG Düsseldorf – indes nicht getroffen. Ein abgegrenztes, nicht für jedermann zugängliches Großmarktgelände könne beispielsweise durch Sicherheitspersonal oder durch Videokameras überwacht werden. Aufgrund der rein gewerblichen Nutzung des Großmarktes seien hierdurch unzumutbare Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsecht nicht zu befürchten.
Wirtschaftlichkeitsgebot und Unzumutbarkeit
Die in diesem Zusammenhang als unzureichend anzusehenden städtischen Maßnahmen führen im Ergebnis auch zu einem Verstoß gegen das im Betriebskostenrecht geltende Wirtschaftlichkeitsgebot. Im Verfahren wurde dargelegt, dass der Anteil „wilden“ Mülls im Verhältnis zum zuordenbaren Anteil nicht nachvollziehbar hoch sei (33-50%). Eine grundsätzlich vorgesehene Abrechnung der Abfallentsorgung nach Verursachungsanteilen finde im Ergebnis nach Ansicht des Gerichts in erheblichem Umfang nicht statt. Es werde insbesondere kein Anreiz für die Marktteilnehmer begründet, abfallsparend zu agieren. Vielmehr würden die Abfallbeseitigungskosten für deren Gesamtheit „in die Höhe getrieben“ und sogar ein Anreiz geboten, Abfall regelwidrig wild zu entsorgen. Eine derart hohe Quote wild gelagerter Abfälle sei demnach nicht nur unwirtschaftlich, sondern auch für sich ordnungsgemäß verhaltende Marktteilnehmer unzumutbar.
[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Abfallbehörden im Umgang mit illegalen Abfallablagerungen und betr. die Durchsetzung von Entsorgungspflichten.
Link zur Homepage: www.ggsc.de