VG Berlin zur BEHG-Pflicht der Abfallverbrennung

In unserem Beitrag vom 01.06.2026 (Rubrik: GGSC/ Organisation der Abfallwirtschaft) hatten wir Sie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21.05.2026 hingewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte die Klagen der Betreiber einer Siedlungsabfall- und Sonderabfallverbrennungsanlage gegen die Emissionshandelspflicht ihrer Anlagen nach dem BEHG abgewiesen. Mittlerweile sind die Urteilsgründe veröffentlicht.


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Vereinbarkeit mit Unionsrecht

Danach steht die nationale Emissionshandelspflicht von Abfallverbrennungsanlagen nach dem BEHG im Einklang mit EU-Recht. Sie fällt in den Bereich der EU-Klimaschutzverordnung 2023/857, die den Mitgliedstaaten verbindliche Mindestbeiträge zur Erreichung der Klimaschutzziele vorgibt. Unabhängig davon trifft das Unionsrecht keine abschließende Regelung, so dass den Mitgliedstaaten auch deshalb ein eigener Regelungsspielraum verbleibt. Das ist auch durch die EU-Verträge abgesichert, nach denen die Mitgliedstaaten verstärkte Schutzmaßnahmen ergreifen dürfen.

 

Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht

Die finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes sind ebenfalls erfüllt, auch wenn in der Einführungsphase keine Verknappung bzw. mengenmäßige Obergrenze für die Gesamtmenge der verkauften Zertifikate vorgesehen ist. Eine isolierte Betrachtung der Einführungsphase ist nicht sachgerecht. Die Menge der ausgegebenen Zertifikate ist durch die Flexibilisierungsmöglichkeiten nach der EU-Klimaschutzverordnung ausreichend begrenzt. Diese erlaubt einen Vorgriff auf zukünftige Emissionszuweisungen an die Mtgliedstaaten, nicht aber deren Erhöhung. Diese Begrenzung wird durch das BEHG nicht in Frage gestellt. Es erlaubt lediglich eine zeitliche oder räumliche Verschiebung innerhalb des europäischen und nationalen Bewirtschaftungssystems. Zwingende Voraussetzung für die Ausgabe von Emissionszertifikaten ist das Vorhandensein ausreichender Emissionszuweisungen nach der EU-Klimaschutzverordnung.

Der Gesetzgeber hat auch im Hinblick auf Grundrechte privater Betreiber und die kommunale Selbstverwaltungsgarantie im Hinblick auf kommunale Unternehmen als Anlagenbetreiber seinen weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Das VG Berlin hat zu den beiden Verfahren im August eine Pressemitteilung (https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2026/pressemitteilung.1704734.php) und die Urteile zu den Az. 10 K 440/23 und 10 K 516/23 in der Berliner Rechtsprechungsdatenbank veröffentlicht.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]