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Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 25.07.2024 (Az.: 7 A 5135/23) entschieden, dass „Gelbe Tonnen“, die dauerhaft im öffentlichen Straßenraum aufgestellt werden, einer Sondernutzungserlaubnis bedürfen.
Zum Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis
Da die gesamte – öffentliche wie private – Abfallentsorgung zu einem wesentlichen Teil über die Straße abgewickelt wird, ist das Straßenrecht zu beachten. Dessen Regelung obliegt den Ländern, die allerdings vielfach gleiche Regelungen vorsehen und eine wesentliche Differenzierung alle übernommen haben: jede Nutzung, die den Gemeingebrauch übersteigt bzw. nicht zu den erlaubnisfreien Nutzungen zählt, bedarf einer Sondernutzung. Ohne diese (vor Beginn einzuholende) Genehmigung ist die betreffende Nutzung straßenrechtswidrig. Entsprechend stellt sich z.B. die Frage, ob Gelbe Tonnen, die dauerhaft im öffentlichen Straßenraum aufgestellt werden, einer Sondernutzungserlaubnis bedürfen.
Entscheidung des Gerichts
Das VG Hannover hat dies in der o.g. Entscheidung bejaht.
Das Gericht hat zugleich klargestellt, dass es grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung, sondern lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Bescheidung gibt. Einen solchen Fehler sah das Gericht hier nicht. Vielmehr durfte sich die beklagte Behörde auf ihre Satzung und den auf ihrer Grundlage entwickelten Kriterienkatalog berufen. Maßgeblich sei insoweit, dass öffentliche Flächen nur in Ausnahmefällen für private Interessen in Anspruch genommen werden sollen.
Im konkreten Einzelfall legt das Gericht dar, weshalb die behördliche Entscheidung nicht zu beanstanden war, dass die Müllentsorgung auf dem betreffenden Grundstück erfolgen – mithin
der Behälter aufgestellt werden – konnte. Über den hilfsweisen Antrag der Klägerin, eine Sondernutzungsgenehmigung für den Bau eines teilweise in die Hausfassade eingebauten Abfallschranks zu erlangen, konnte das Gericht nicht entscheiden, da ein entsprechender Antrag bei der Behörde noch nicht gestellt worden war. Da der Antrag bei der Behörde insoweit vorgeht, fehlte es an dem sog. Rechtsschutzbedürfnis des betreffenden Klageantrags.
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