GGSC - Kommunalabgabenrecht [GGSC]
Der Brandenburgische Landtag hat § 8 Abs. 1 S. 2 des Kommunalabgabengesetzes neugefasst. Damit hat Brandenburg - neben Bayern und Mecklenburg-Vorpommern - die bundesweit in der Diskussion stehenden Straßenausbaubeiträge abgeschafft.
Das VG Cottbus hat mit Beschluss vom 12.02.2019 (Az.: 3 L 680/18) festgestellt, dass abstrakte Verhaltenspflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) auch auf die Rechtsnachfolger eines Abfallerzeugers bzw. Abfallbesitzers übergehen können.
Die Frage der Ansatzfähigkeit von Leistungsentgelten einer beauftragten Gesellschaft in der Gebührenkalkulation des Aufgabenträgers stellt sich immer wieder. Relevant wird diese insbesondere bei langfristigen Beauftragungen und in besonderen Fallkonstellationen wie z.B. der Teilprivatisierung der Betreibergesellschaft.
Das VG Potsdam hat sich in einem Urteil vom 06.09.2018 (Az.: 8 K 148/12) mit einer solchen komplexen Ausgangslage befasst. Der Fall betraf die Gebührenerhebung für die Niederschlagswasserbeseitigung und diesbezügliche Leistungsentgelte. Er enthält jedoch interessante Ausführungen zum Verhältnis von Kommunalabgabenrecht und Preisrecht, die auch für beauftragte PPP-Gesellschaften in der Abfallwirtschaft interessant sind.
Öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ist erfahrungsgemäß daran gelegen, die Fälligkeitszeitpunkte bei Abgabenschulden möglichst flexibel, mit Blick auf den individuellen Sachverhalt festlegen zu können.
In seinem Urteil vom 21.08.2018 (Az.: 6 K 1966/15) hat das VG Cottbus die rechtlichen Grenzen bei der Aufstellung von Fälligkeitsregelungen in Kommunalabgabenbescheiden aufgezeigt.
Die Kommunalaufsicht kann nicht den Beschluss über eine konkrete Satzung durchsetzen.
Das VG Cottbus stellte fest, dass eine Gemeinde zwar generell zum Erlass einer Winterdienstgebührensatzung verpflichtet sei, bezüglich der konkreten Ausgestaltung der Satzung stünde der Gemeinde aber ein Auswahlermessen zu.
Das jüngste Urteil des BFH zu der Berechnung von Rückstellungen in der Steuerbilanz hat unter Deponiebetreibern für einige Unruhe gesorgt:
Der BFH hat am 08.11.2016 (IR 35/15) entschieden, dass das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG auch solche in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes zu aktivierende Aufwendungen erfasst, die zu keinem Ertrag mehr führen können.
Der Niedersächsische Landtag hat am 02.03.2017 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze (Nds. GVBl. 2017, S. 48) beschlossen
Die Novelle bringt auch für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und für die Straßenreinigungspflichtigen Kommunen wichtige Änderungen mit sich.