Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!
Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.
Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten
E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen
Entscheidung des BVerfG
Die Stadt Tübingen erhebt seit dem 01.01.2022 eine Abgabe auf den Verbrauch von nicht wiederverwendbarem Besteck und Geschirr, sofern dieses als Behältnis für unmittelbar verzehrfertige Speisen oder Getränke verkauft wird. Hierdurch will die Stadt Tübingen einen Anreiz zur Vermeidung von Abfällen schaffen, etwa durch Verwendung von Mehrwegsystemen. Adressaten der Abgabe sind die Endverkäufer der Verpackungen, wie dort das Schnellrestaurant der Beschwerdeführerin.
Nach Auffassung des BVerfG handelt es sich bei der Verpackungssteuer um eine zulässige örtliche Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG i. V. m. § 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg. Der hieraus folgende Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Beschwerdeführerin sei für die Erreichung des angestrebten Ziels geeignet, erforderlich und angemessen. Insbesondere komme kein milderes Mittel zur Erreichung des Ziels in Betracht, als die Endverkäufer der Verpackungen als Zahlungspflichtige heranzuziehen.
Bewertung
[GGSC] begrüßt die Entscheidung, da sie die Handlungsmöglichkeiten der Kommunen bei der Vermeidung von Abfällen erweitert. Die nach der letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 2023 verbliebene Rechtsunsicherheit ist mit der Entscheidung des BVerfG ausgeräumt. Dies gilt insbesondere für die zuletzt noch offene Frage, ob die Rechtslage nach Inkrafttreten des Einwegkunststofffondsgesetzes zu einer anderen Beurteilung einer kommunalen Verpackungssteuer führen könnte. Auch dies hat das BVerfG geprüft und ausdrücklich verneint.
Kommunen steht damit grundsätzlich nichts im Wege, dem Tübinger Vorbild zu folgen. Dabei sind allerdings die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu beachten.
[GGSC] berichtet zum Thema auch in seinem Abfall-Newsletter und im Rahmen seiner Seminare (www.ggsc-seminare.de).