GGSC - Ersatzbaustoffverordnung auf Wertstoffhöfen (?)

Ersatzbaustoffverordnung auf Wertstoffhöfen (?)

Seit nunmehr einem Jahr ist die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) in Kraft. Auch wenn in der Praxis die Vorgaben der ErsatzbaustoffV vor allem im Baubereich eine Rolle spielen, sind auch die öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger von Anwendungsfragen nicht immer verschont. Spätestens wenn auf (kommunalen) Wertstoffhöfen mineralische Abfälle angenommen werden, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die ErsatzbaustoffV haben kann und welche Pflichten seitens der örE zu beachten sind.


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Seit nunmehr einem Jahr ist die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) in Kraft. Auch wenn in der Praxis die Vorgaben der ErsatzbaustoffV vor allem im Baubereich eine Rolle spielen, sind auch die öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger von Anwendungsfragen nicht immer verschont. Spätestens wenn auf (kommunalen) Wertstoffhöfen mineralische Abfälle angenommen werden, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die ErsatzbaustoffV haben kann und welche Pflichten seitens der örE zu beachten sind.


Erweiterte Pflichten nach der ErsatzbaustoffV

Kommt die ErsatzbaustoffV zur Anwendung, treffen den Pflichtigen besondere Kontroll- und Dokumentationspflichten. Mit Annahme der Baustoffe sind vor allem Untersuchungspflichten zu
beachten und bei der Weiterverwertung bestimmte Materialwerte einzuhalten. Diese Maßnahmen dienen dazu, eine umweltgerechte Verwertung von Bauabfällen zu gewährleisten und die Qualität der recycelten Materialien zu sichern.


Wertstoffhof vs. Aufbereitungsanlage


Dem Regime der ErsatzbaustoffV unterliegen jedoch hauptsächlich Aufbereitungsanlagen, d.h. Anlagen, in der mineralische Stoffe u.a. sortiert, zerkleinert bzw. gereinigt werden. Wertstoffhöfe fallen in der Regel nicht hierunter, da sie in erster Line als Sammelstellen für Abfälle dienen. Erst mit Annahme des Abfalls bei einer relevanten Verwertungsanlage im weiteren Prozess beginnt das Regime der ErsatzbaustoffV.


Allgemeine Abfallpflichten


Obwohl die ErsatzbaustoffV auf Wertstoffhöfen daher unmittelbar eher geringe Auswirkungen hat, sind dennoch die allgemeinen abfallrechtlichen Pflichten zu beachten. Unabhängig davon, ob es sich um eine Aufbereitungsanlage handelt oder nicht, müssen die Betreiber sicherstellen, dass das Personal über ausreichende Kenntnisse im Hinblick auf die ordnungsgemäße Trennung von Abfällen verfügt. Dies ist entscheidend, um die allgemeinen Sorgfalts- und Trennungspflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sicherzustellen und die
ordnungsgemäße Verwertung der Stoffe – bei der wiederum die ErsatzbaustoffV eine Rolle spielt – zu garantieren. In diesem Zusammenhang ist auch die Nachweisverordnung relevant, die detaillierte Aufzeichnungen über die Entsorgung und Verwertung von gefährlichen Abfällen verlangt. Betreiber von Wertstoffhöfen sollten daher regelmäßig sicherstellen, dass alle Beteiligten über die aktuellen abfallrechtlichen Vorgaben informiert sind und dass internen Abläufe hinsichtlich der Annahme und Weiterleitung von mineralischen Baustoffen regelmäßig überprüft und angepasst werden.

Ausblick

Auch auf dem Wertstoffhof ist im Einzelfall zu prüfen, welches abfallrechtliche Regime und welche abfallrechtlichen Vorgaben greifen. Handelt es sich nicht um eine Aufbereitungsanlage, ist zwar nicht die ErsatzbaustoffV einschlägig, aber die allgemeinen abfallrechtlichen Regelungen sind dennoch zu beachten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Einhaltung der Vorgaben der ErsatzbaustoffV zu einem späteren Zeitpunkt nicht konterkariert wird. Interne Prozesse sind daher stets zu evaluieren und an neue rechtliche Anforderungen anzupassen.

Link zur Homepage: www.ggsc.de

Gaßner, Groth, Siederer & Coll