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§ 20 KrWG: „Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger“
Zunächst ist klarzustellen: § 20 KrWG regelt – ausweislich seiner amtlichen Überschrift – die „Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger“. Nur diese sind verpflichtet, zum 01.01.2025 sicherzustellen, dass in privaten Haushaltungen anfallende, überlassungspflichtige Textilabfälle getrennt erfasst werden können. Eine Pflicht der privaten Abfallerzeuger/-besitzer zur Eingabe von Textilabfällen in Sammelcontainer (bzw. ein Verbot der Eingabe in Restabfallbehälter) ergibt sich aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KrWG nicht.
Pflichten der Abfallerzeuger/-besitzer im kommunalen Satzungsrecht geregelt
Ob private Abfallerzeuger/-besitzer verpflichtet sind, Alttextilien ab dem 01.01.2025 umfassend, d.h. unabhängig von ihrem Zustand über Sammelcontainer zu entsorgen, ist im kommunalen Satzungsrecht zu regeln. Dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger steht diesbezüglich ein Ermessensspielraum zu. Auf der einen Seite darf sich die kommunale Abfallwirtschaft zwar nicht dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel entgegenstellen, Alttextilien möglichst lange im Wertstoffkreislauf zu halten. Auf der anderen Seite kann der in einem Entsorgungsgebiet anfallende Strom von Textilabfällen nur dann effektiv aufbereitet werden, wenn Sammelcontainer nicht mit verschmutzten oder verschlissenen Abfällen „überflutet“ werden, die nach dem konkret zur Verfügung stehenden Entsorgungsweg nur noch als Restabfall entsorgt werden können.
Unserer Erfahrung nach erhalten viele Abfallentsorgungssatzungen Regelungen dergestalt, dass eine Pflicht zur containergestützten Entsorgung von Alttextilien nicht besteht, wenn diese offensichtlich nicht mehr wiederverwendet bzw. recycelt werden können und als Restabfall zu entsorgen sind (was insb. bei stark verschmutzten Alttextilien der Fall ist).
Fehlt es an entsprechenden Satzungsregelungen und kommt es zu Verunsicherungen auf Seiten der privaten Abfallerzeuger/-besitzer, wie Textilabfälle zu entsorgen sind, sollten öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger entsprechende Anpassungen des Satzungsrechts erwägen. Der Umfang der Pflichten sollte dabei an dem im jeweiligen Entsorgungsgebiet zur Verfügung stehenden Verwertungsweg angepasst werden.
[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu allen Fragestellungen der Alttextil-Entsorgung.