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Im Einzelnen
Grundsätzlich können Entsorgungsverantwortliche ihre Entsorgungsanlagen frei wählen, soweit diese für die betr. Tätigkeit zugelassen sind (s.a. § 28 KrWG). Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG kann aber auch die zuständige Behörde den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage verpflichten, einem Beseitigungspflichtigen nach § 15 KrWG sowie den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im Sinne des § 20 KrWG die Mitbenutzung der Abfallbeseitigungsanlage gegen angemessenes Entgelt zu gestatten.
Das ist dann der Fall, wenn diese auf eine andere Weise den Abfall nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen können und die Mitbenutzung für den Betreiber zumutbar ist. Die Verpflichtung ist damit (für den Anlagenbetreiber) nicht nur eine belastende Verfügung, die gerichtlich überprüft werden kann, sondern auch – für den Entsorgungsverantwortlichen – eine begünstigende Entscheidung, wie auch eine aktuelle Entscheidung des VG Darmstadt zeigt (Beschl. v. 29.04.2024, Az.: 6 L 2380/23.DA).
Der Streit entzündete sich an der Entsorgung von Abfällen, die bei dem Rückbau eines Kernkraftwerks entstanden waren. Der zum Rückbau Verpflichtete bemühte sich seit 2018 regional, überregional und bundesweit, eine annahmebereite Entsorgungsanlage für die Entsorgung der (nicht gefährlichen) mineralischen Abfälle aus dem Rückbau zu finden. Dafür schrieb er 260 Adressen von Betreibern und Inhabern von insgesamt 200 Deponien im Bundesgebiet an. Keine dieser angefragten 200 Deponien war bereit, die Rückbauabfälle anzunehmen.
Nach Ansicht des Gerichts stellt § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG eine Schutznorm dar, die die Adressaten berechtigt, das Mitbenutzungsrecht notfalls auch einzuklagen. Soweit mehrere Abfallentsorgungsanlagen für die Anordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG in Betracht kommen, hat die zuständige Behörde nach Ansicht des Gerichts u.a. den Grundsatz der gebietsbezogenen Abfallentsorgung zu berücksichtigen.