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Hintergründe
Altkleider werden wegen ihren vergleichsweise geringen Mengen bislang zu einem wesentlichen Teil über Bringsysteme erfasst, die sowohl auf privaten Flächen (wie Tankstellen oder Supermärkte) als auch im öffentlichen Straßenraum installiert sind. Während auf Privatflächen grundsätzlich die Privatautonomie bzw. Vertragsfreiheit gilt, gestaltet sich die Verteilung des öffentlichen Straßenraums aufwändiger.
Nach Maßgabe des öffentlichen Wege- und Straßenrechts sind hier unter Beachtung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verschiedene Interessen und Beanspruchungen der Flächen zu einem Ausgleich zu bringen. Kommunen versuchen aufgrund der Begleiterscheinungen von containergestützten Altkleidererfassungen (insb. Beistellungen bzw. Vermüllung) diese zu reduzieren bzw. mitunter auch vollständig zu verbieten. Auch wenn es sich bei den Rechtsgrundlagen – und der hierzu ergehenden Rechtsprechung – um Landesrecht handelt, sind hier bundesweit meist zwei Vorgaben für die Zuteilung des Straßenraums (in Gestalt von Sondernutzungsgenehmigungen) zu beachten.
Zum einen muss in der Regel die sich aus § 17 Abs. 2 KrWG ergebende wettbewerbliche Ausgestaltung der Abfallentsorgung beachtet werden. Geeignete Plätze können daher nicht ausschließlich (wohl aber ganz überwiegend) dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zugedacht werden; vielmehr muss auch eine hinreichende Anzahl von Stellplätzen gewerblichen Sammlern vorbehalten sein. Kommunen können hier grundsätzlich ein entsprechendes straßenrechtliches Nutzungskonzept vorsehen.
Zum anderen dürfen Straßenbehörden in der Regel kein Totalverbot für die Aufstellung von Altkleidercontainern vorsehen, wie aktuell die Entscheidung des VG Düsseldorf vom 07.08.2025, Az.: 16 K 1574/24 verdeutlicht.