VGH Baden-Württemberg zur Einordnung eines Stoffes als Nebenprodukt (§ 4 KrWG)

Der VGH Baden-Württemberg hatte in einem Verfahren über die Abfalleigenschaft eines bei der Herstellung von Zementklinker anfallenden Bypassstaub-Rohmehl-Gemischs klargestellt, dass eine – für die Einordnung als „Nebenprodukt“ erforderliche – Weiterverwendung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 KrWG nur dann vorliege, wenn diese bereits während des Herstellungsverfahrens gewiss ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2025, Az.: 10 S 2112/24).


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Zu der Entscheidung

Die Frage, ob es sich bei einem Erzeugnis um Abfall oder um ein Nebenprodukt handelt, ist entscheidend für die Anwendbarkeit des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, da das Gesetz an den Abfallbegriff anknüpft. Darüber hinaus spielt die Einstufung als Abfall oder Nebenprodukt beispielsweise für die Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen, für das Nachweisverfahren, für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen oder für das Strafrecht eine Rolle.

Die für die Abgrenzung maßgebliche Vorschrift findet sich in § 4 KrWG. Die dort genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, so dass ein Stoff oder Gegenstand als Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen ist. Hinsichtlich der Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 („sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird“) hatte der VGH Baden-Württemberg mit Blick auf ein bei der Herstellung von Zementklinker anfallendes Bypassstaub-Rohmehl-Gemisch klargestellt, dass eine Weiterverwendung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 KrWG nur dann vorliege, wenn diese bereits während des Herstellungsverfahrens gewiss ist

Dabei müsse die Weiterverwendung für die gesamte Menge des erzeugten Stoffs gesichert sein. Anderenfalls sei der erzeugte Stoff grundsätzlich im Ganzen als Abfall einzustufen. Ein solche Gesamteinstufung lasse sich nur dann vermeiden, wenn der weiterverwendetet Teil des erzeugten Stoffs abgrenzbar und äußerlich entsprechend gekennzeichnet ist. Ferner stellte der VGH nach dieser Abgrenzung klar, dass es für die Einordnung der dort nun vorliegenden Abfälle

als gefährlich bzw. nicht gefährlich darauf ankomme, ob die in den „Technischen Hinweisen zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit“ der Bund/ Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) genannten Werte tatsächlich überschritten werden.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]