Zum Einwand der „Änderung der Sachlage“ (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO) beiBeseitigungsanordnungem
Unser heutiger Beitrag befasst sich mit einem Beschluss des OVG Magedburg vom 21.05.2024 (Az.: 2 M 36/24). Das Gericht hatte die Beschwerde eines Besitzers von Altfahrzeugen gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle zurückgewiesen und festgestellt, dass das teilweise Befolgen eines belastenden Verwaltungsaktes (hier: Beseitigungsanordnung) diesen nicht nachträglich rechtswidrig macht und keine Änderung eines Beschlusses auf Grundlage des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO rechtfertigt.
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