Zum Einwand der „Änderung der Sachlage“ (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO) beiBeseitigungsanordnungem

Unser heutiger Beitrag befasst sich mit einem Beschluss des OVG Magedburg vom 21.05.2024 (Az.: 2 M 36/24). Das Gericht hatte die Beschwerde eines Besitzers von Altfahrzeugen gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle zurückgewiesen und festgestellt, dass das teilweise Befolgen eines belastenden Verwaltungsaktes (hier: Beseitigungsanordnung) diesen nicht nachträglich rechtswidrig macht und keine Änderung eines Beschlusses auf Grundlage des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO rechtfertigt.


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Erläuterung der Entscheidung des OVG Magdeburg

Folgt man teilweise den Vorgaben eines Bescheides, macht es die betreffende Anordnung nicht (teilweise) rechtswidrig.

Mit Bescheid hatte die zuständige Behörde dem Abfallbesitzer die Annahme und Lagerung von Abfällen (wie Altfahrzeugen, Altreifen und anderen Abfällen) an seinem Standort untersagt. Ferner gab sie ihm unter Fristsetzung auf, wöchentlich mindestens 10 der vorhandenen insgesamt 73 Altfahrzeuge zu entsorgen und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nachzuweisen. Des Weiteren gab sie dem späteren Kläger auf, alle restlichen im Freien gelagerten Abfälle auf den Flurstücken (z.B. Altreifen, Altholz, Kühlschränke, Fernseher und Sperrmüll) fristgemäß zu entsorgen und ebenfalls die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung dieser Abfälle nachzuweisen. Zugleich waren die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet und Zwangsmittel angedroht worden.

Nachdem der Kläger in erster Instanz unterlagen war, machte er gegenüber der Rechtsmittelinstanz u.a. geltend, seit dem ersten Beschluss sei „eine beachtliche Änderung der Sachlage eingetreten“, da umfangreiche Aufräumarbeiten auf den betreffenden drei Grundstücken stattgefunden hätten. Insbesondere seien zahlreiche Fahrzeuge entfernt worden. Das Obergericht folgte dem Vortrag jedoch nicht. Dass der Kläger einer Beseitigungsanordnung (teilweise) nachkommt, sei gerade der Zweck der behördlichen Anordnung und könne damit eine Änderung der Sach- oder Rechtslage im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht herbeiführen. Auch mit den weiteren Einwänden, u.a. dass ein unerlaubtes Betreiben einer Abfallbeseitigungsanlage ihm nicht angelastet werden könne, drang der Kläger – jedenfalls vorläufig – nicht durch.

Link zur Homepage: www.ggsc.de

Gaßner, Groth, Siederer & Coll