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Die Abfallbehörde darf einen Windparkbetreiber verpflichten, geringfügig asbesthaltigen Bauschutt, der bei der Errichtung der Zufahrten zu dem Windpark verbaut wurde, auszubauen und zu beseitigen. Das hat das Verwaltungsgericht Cottbus mit Urteil vom 17.06.2021 entschieden (Az.: 3 K 368/16).
Es ist in aller Munde und auch schon konkret spürbar: Die Inflation, hauptsächlich getrieben durch stark steigende Energiepreise, führt zu Kostensteigerungen. Die Frage ist, wer trägt diese zusätzlichen Kosten: Können Auftragsnehmer ihre Kostensteigerungen auf den Auftraggeber umlegen und unter Umstände auch eine Vertragsanpassung verlangen? Besonders betroffen ist der Einsatz von Kraftstoffen (Diesel), insb. bei Verwendung von Indices, z.B. für Fahrzeuge in der Abfallsammlung. Ähnlich stellt sich die Frage aktuell regelmäßig mit Blick auf die deutlich angestiegenen Erlöse im Bereich der Verwertung von Altpapier.
[GGSC]-Rechtsanwältin Katrin Jänicke und [GGSC]-Rechtsanwalt Dr. Manuel Schwind haben den Landkreis Vorpommern-Rügen erfolgreich vor dem Oberverwaltungsgericht Greifswald vertreten. Das Oberverwaltungsgericht hatte über einen Normenkontrollantrag gegen die ab dem 01.01.2016 geltende Abfallgebührensatzung des Landkreises zu entscheiden. Nach umfassender Überprüfung bestätigte der Senat die Abfallgebührensatzung und wies den Normenkontrollantrag mit Urteil vom 26.10.2021 zurück (Az.: 3 K 441/16).
Die Verhandlungen zu neuen Konditionen für die PPK-Mitbenutzung stehen vielerorts an und es drohen harte Auseinandersetzungen. Grund sind die gestiegenen PPK-Erlöse. Mancher PPK-Verwertungsvertrag sieht derzeit Erlöse über 200 €/t vor. Eigentlich eine gute Ausgangssituation für gute Übereinkünfte. Aber die Systeme scheinen noch in dem Glauben, sich Teile der hohen Erlöse sichern zu können, ohne die Entgelte für die örE anheben zu müssen.
Das OVG Münster hat sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen eine Auskunftspflicht der Betreiberin einer Bauschuttaufbereitungsanlage gegenüber der zuständigen Behörde besteht (§ 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG) und ob ein Auskunftsverlangen verhältnismäßig ist, wenn es lediglich einen Teilbeitrag zur Aufklärung einer Sachfrage leisten kann.
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat in einem Rechtsstreit über die Erhebung von Abfallgebühren (Urt. v. 28.07.2021, Az.: 5 K 141/21) klargestellt, dass lediglich die echte Freigabe eines Grundstücks aus der Insolvenzmasse dazu führt, dass die Eigenschaft der Insolvenzmasse als Abfallgebührenschuldnerin entfällt. Darüber hinaus hat sich das Gericht mit der Frage befasst, ab welchem Zeitpunkt Abfallgebühren gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen sind.
§ 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV ermöglicht es dem öffentlichen Auftraggeber im Falles des Vorliegens von ausschließlichen Rechten, wie dem Urheberrecht, Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben. Das OLG München hat entschieden, dass die Vorschrift dem Architekten als Urheber eines geschützten Bauwerks keinen Anspruch auf Direktvergabe an ihn vermittelt. § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV ist nicht bieterschützend (OLG München, Beschluss vom 28.09.2020 – Verg 3/20).
Inwiefern unterliegen Kleingartengrundstücke einem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung und welche Anforderungen stellt das sachsen-anhaltinische Landesrecht an die Bestimmtheit von Gebührenmaßstabsregelungen in der Abfallgebührensatzung sowie an die Ermittlung von Einwohnergleichwerten? Das VG Magdeburg hat sich mit Urteil vom 27.04.2021 (Az.: 7 A 187/20) hierzu geäußert.
Das neue Gesetz zur Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge verpflichtet öffentliche Auftraggeber grundsätzlich, für alle seit 2. August 2021 veröffentlichten Ausschreibungen nicht nur beim geplanten Einkauf bestimmter PKW und leichter Nutzfahrzeuge, sondern auch von Bussen und LKW der genannten Klassen (z.B. M1, M2 oder N1 für leichte Nutzfahrzeuge, M 3, N2 oder N3 für schwere Nutzfahrzeuge bzw. LKW) eine Mindestquote an „sauberen“ Fahrzeugen sicherzustellen.
Der in jüngster Zeit recht hohe Papierpreis hat wieder zu einer Zunahme gewerblicher Sammlungsaktivitäten geführt. ÖrE sollten daher kontrollieren, ob durchgeführte Sammlungen angezeigt sind und angezeigte Sammlungen innerhalb der mitgeteilten Mengen bleiben. Andernfalls bedarf es einer (neuen) Anzeige und der Einhaltung einer Wartefrist von 3 Monaten gem. § 18 Abs. 1 KrWG. Die Vorschrift ist im Übrigen auch umfassend bußgeldbewehrt (vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG).