GGSC
Das neue Gesetz zur Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge verpflichtet öffentliche Auftraggeber grundsätzlich, für alle seit 2. August 2021 veröffentlichten Ausschreibungen nicht nur beim geplanten Einkauf bestimmter PKW und leichter Nutzfahrzeuge, sondern auch von Bussen und LKW der genannten Klassen (z.B. M1, M2 oder N1 für leichte Nutzfahrzeuge, M 3, N2 oder N3 für schwere Nutzfahrzeuge bzw. LKW) eine Mindestquote an „sauberen“ Fahrzeugen sicherzustellen.
Der in jüngster Zeit recht hohe Papierpreis hat wieder zu einer Zunahme gewerblicher Sammlungsaktivitäten geführt. ÖrE sollten daher kontrollieren, ob durchgeführte Sammlungen angezeigt sind und angezeigte Sammlungen innerhalb der mitgeteilten Mengen bleiben. Andernfalls bedarf es einer (neuen) Anzeige und der Einhaltung einer Wartefrist von 3 Monaten gem. § 18 Abs. 1 KrWG. Die Vorschrift ist im Übrigen auch umfassend bußgeldbewehrt (vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG).
Seit dem 07.09.2021 gilt nun auch in Rheinland-Pfalz die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Genau vier Jahre und sieben Monate nachdem die UVgO im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, die den bisherigen 1. Abschnitt der VOL/A für die Vergabe von Dienst- und Lieferaufträgen des Bundes unterhalb der Schwellenwerte ablösen soll. Auf Landesebene gilt die UVgO aber nicht automatisch, sondern muss jeweils durch Anpassung der jeweiligen haushaltsrechtlichen Vorschriften gesondert in Kraft gesetzt werden. Mit Rheinland-Pfalz sind nun 14 der 16 Bundesländer diesen Schritt gegangen. Kurz zuvor, zum 01.09.2021, hatte auch Hessen die UVgO für anwendbar erklärt.
Das AG Düsseldorf hat sich mit der Frage befasst, inwiefern Kosten für die Entsorgung von „wildem“, verbotswidrig abgelagertem Müll auf einem Großmarktgelände auf die einzelnen Marktteilnehmer umgelegt werden können (Urt. v. 18.06.2021, Az.: 37 C 755/19).
Eine Auskömmlichkeitsprüfung ist durchzuführen, um die Angemessenheit von ungewöhnlich niedrigen Preisen zu bewerten. Auf Angebote mit solchen (nicht nachvollziehbar) niedrigen Preise darf kein Zuschlag erteilt werden. Auch wenn die Bedeutung dieser Prüfungsstufe meist bekannt ist, stellt der erforderliche Grad an Preisaufklärung im Rahmen der Auskömmlichkeitsprüfung den öffentlichen Auftraggeber häufig vor Herausforderungen. Dies verdeutlichen einerseits zwei Nachprüfungsverfahren, die [GGSC] vor der VK Berlin für seine Mandantschaft entscheiden konnte, andererseits eine weitere Entscheidung der VK Berlin in einer Bauvergabe.
Seit Inkrafttreten der DSGVO treffen auch kommunale Entsorgungsunternehmen und Abfallbehörden vermehrt Auskunftsersuchen der Bürger, die als Anschlusspflichtige in ihren Datenbanken registriert sind. Für verantwortliche Stellen bedeutet eine Auskunftserteilung erheblichen Aufwand. Um die „verlorene“ Arbeitszeit und die Kosten so gering wie möglich zu halten, behelfen sich nicht wenige Stellen damit, Auskunftsbegehren abzuwehren, indem bspw. darauf verwiesen wird, dass die betreffenden Dokumente bereits vorlägen oder es sich um rein interne Vorgänge handeln würde. Der BGH hat nunmehr über die Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs des Art. 15 DSGVO entschieden und die Rechtsposition der Auskunftsberechtigten gestärkt. Dies stellt die örE künftig vor große Herausforderungen.
Die Besteuerung der öffentlichen Hand befindet sich im Umbruch: Spätestens zum 01.01.2023 gilt für alle öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger § 2b UStG und mit ihm – das ist wohl sicher – strengere Regelungen zur Steuerbarkeit. Das sorgt verständlicherweise für Unmut bei den Kommunen und Skepsis gegenüber der Neuregelung. Dabei wird häufig verkannt, dass der neue § 2b UStG nicht nur die Steuerbarkeit der öffentlichen Hand ausweitet, sondern spiegelbildlich auch deren Möglichkeiten zum Vorsteuerabzug. Dies kann – zumindest in investitionsintensiven Bereichen mit geringen eigenen Personalkosten – die Kommune sogar zu ihrem Vorteil nutzen.
Die Haftung des Insolvenzverwalters für Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners ist ein „Evergreen“ vor den deutschen Gerichten und auch in Bezug auf abfallwirtschaftliche Pflichten interessant. Augenmerk verdient eine aktuelle Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) zur Verhaltensverantwortlichkeit eines Insolvenzverwalters bei der von einer insolventen GmbH geschuldeten Deponienachsorge. Jenseits von Spezialfragen des Insolvenzrechts definiert der BayVGH darin, was die Betriebsführung einer Deponie beinhaltet und wer als Deponiebetreiber in die Haftung genommen werden kann.
Der vorliegende Beitrag enthält ein Update von wichtigen abfallrechtlichen Entscheidungen in Kurzfassung. Hervorzuheben ist der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage, ob ein Insolvenzverwalter Deponiebetreiber werden kann sowie ein Urteil des Bundesgerichtshofs zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch, das auch für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger von Relevanz ist.
Die novellierte TA Luft ist am 14.09.2021 veröffentlicht worden, am 01.12.2021 tritt sie in Kraft. An einigen Stellen wurden die Anforderungen an Anlagen durchaus verschärft – das gilt auch für Anlagen zur Bioabfallverwertung und vor allem für die dortigen Einhausungserfordernisse. Von daher macht es für Anlagenbetreiber Sinn, sich mit den neuen Vorgaben, vor allem zur Einhausung zu befassen, um auch die entsprechenden Ausnahmen einordnen zu können.