GGSC
Heute stellen wir Ihnen ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Augsburg vor, in dem eine behördliche Untersagungsanordnung betr. die Annahme von Altfahrzeugen (sowie deren Lagerung, Demontage und Verwertung) auf einem Werkstattgelände für rechtmäßig erklärt wurde (Urt. v. 13.09.2021, Az.: Au 9 K 21.395). Inhaltlich geht es um die Voraussetzungen einer Anordnung gemäß § 62 KrWG und um die Prüfung der Frage, ob im konkreten Fall hinreichend Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass Tätigkeiten einer Altfahrzeugannahmestelle ohne eine nach der Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) erforderliche Anerkennung durchgeführt wurden.
In unserem Beitrag vom 16.04.2021 hatten wir den damaligen Stand des Gesetzgebungsverfahrens zur Novellierung der Bioabfallverordnung dargestellt und die wichtigsten Neuerungen näher beleuchtet. Zwischenzeitlich wurde der Verordnungsentwurf überarbeitet und zumindest ein Teil der Kritik der Länder und Wirtschaftsverbände berücksichtigt. Die Bundesregierung hat den Entwurf am 22.09.2021 im Kabinett beschlossen. Nachfolgend stellen wir die wesentlichsten Änderungen gegenüber dem vorangegangenen Referentenentwurf dar.
Das OVG Greifswald hat im Rahmen eines Rechtsstreits über die Heranziehung zu Abfallgebühren wichtige Hinweise zum Ausgleich von Über- und Unterdeckungen gegeben. In diesem hatte das VG Schwerin zuvor die Abfallgebührensatzung eines Landkreises für unwirksam befunden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss vom 15.07.2021 (Az.: 3 LZ 553/19 OVG) abgelehnt.
Im Tagesspiegel Background – werktägliche Fachbriefings für Akteure an der Schnittstelle zur Politik – analysieren Hartmut Gaßner und Georg Buchholz von der Kanzlei GGSC in ihrem Standpunkt, welche regulatorischen Hemmnisse den Ausbau bremsen – und wie Abhilfe ge-schaffen werden kann.
Die Frist zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie ins deutsche Recht läuft in Kürze, nämlich zum 17.12.2021 ab. Auch für Kommunen stellt sich nunmehr die Frage, welche Auswirkungen der Ablauf der Umsetzungsfrist für sie haben wird.
Der vorliegende Beitrag enthält ein Update von wichtigen abfallrechtlichen Entscheidungen in Kurzfassung. Hervorzuheben sind zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes Greifs-wald zum Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern und des Verwaltungsgerich-tes Cottbus zur Beseitigung von asbesthaltigem Bauschutt.
Die kommunalen Spitzenverbände sowie der VKU und die Systembetreiber haben sich auf einen neuen Musterentwurf zur Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung (Mitbenutzung der PPK-Sammelstruktur für restentleerte Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton (PPK) gemäß § 22 Abs. 4 VerpackG) verständigt. Der Entwurf wurde nebst Hinweisen von der kommunalen Seite am 1. November 2021 veröffentlicht.
Am morgigen Mittwoch, den 24.11.2021 um 12:30 Uhr findet das 5. [GGSC] Expert:innen-Interview zum Thema „AwSV – wichtig bei Abfallentsorgungsanlagen?“ statt. Wir laden Sie herzlich ein, über Zoom hieran teilzunehmen.
Unter welchen Bedingungen darf der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) Abfallgebührenbescheide in elektronischer Form erlassen? Viele örE beschäftigt derzeit diese Frage. Die Verwaltungen erhoffen sich Arbeitserleichterungen und Zeitersparnis. Zugleich bietet der elektronische Abfallgebührenbescheid einen zusätzlichen Service für die Bürgerinnen und Bürger. Bei dessen Einführung stellen sich allerdings eine Reihe von technischen und rechtlichen Fragen.
Die Abfallbehörde darf einen Windparkbetreiber verpflichten, geringfügig asbesthaltigen Bauschutt, der bei der Errichtung der Zufahrten zu dem Windpark verbaut wurde, auszubauen und zu beseitigen. Das hat das Verwaltungsgericht Cottbus mit Urteil vom 17.06.2021 entschieden (Az.: 3 K 368/16).