Neues Batterierechts-Durchführungsgesetz – Erweiterte Annahmepflichten für örE ab

Am 07.10.2025 ist das neue Batterierechts-Durchführungsgesetz (BattDG, BGBl. I, Nr. 233) in Kraft getreten. Das BattDG ersetzt das Batteriegesetz, welches bislang den Vertrieb und die Rücknahme von Batterien regelte. Das neue BattDG dient der Konkretisierung der in der Europäischen Batterieverordnung (VO (EU) 2023/1542) enthaltenen Vorgaben, die in den Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung beanspruchen. Für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist insbesondere § 15 Abs. 1 BattDG relevant – ab dem 01.01.2026 gelten erweiterte Annahmepflichten für Altbatterien.


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Verpflichtende Annahme von Gerätealtbatterien und LV-Batterien

Ab dem 01.01.2026 sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verpflichtet, Gerätealtbatterien und sog. „LV-Batterien“ aus privaten Haushaltungen unentgeltlich (und unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung, Marke, Herkunft, Baugröße und Beschaffenheit) anzunehmen.

Zur unentgeltlichen Annahme von Gerätealtbatterien waren öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auch nach Maßgabe des Batteriegesetzes verpflichtet. Hierbei handelt es sich um gekapselte, maximal 5 kg schwere Batterien, die nicht Starter-, LV-, Elektrofahrzeug- oder Industriealtbatterien sind. Klassische Beispiele sind die im Handel erhältlichen Einwegbatterien bzw. Akkus für Taschenlampen, Fernbedienungen etc. oder Handy-/ Laptopakkus.

Die ab dem 01.01.2026 zusätzlich anzunehmenden „LV-Batterien“ sind gekapselte, maximal 25 kg schwere Batterien zum Antrieb leichter Verkehrsmittel. Hierzu zählen beispielsweise Akkus von E-Bikes oder E-Rollern, nicht aber Akkus von elektrisch betriebenen PKW. Starterbatterien oder Batterien von Hybrid-PKW zählen ebenso wenig dazu.

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind nur zur unentgeltlichen Annahme der o.g. Altbatterien verpflichtet. Die Annahmepflicht ist auf Altbatterien aus privaten Haushaltungen beschränkt. Nach § 15 Abs. 1 BattDG sind diese einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.

Optionale Beteiligung an der Rücknahme von Starter- und Industriealtbatterien

Mit Blick auf Starterbatterien und Industriealtbatterien können sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 20 Abs. 1 BattDG an der Rücknahme beteiligen. Sofern eine Beteiligung an der Rücknahme erfolgt, müssen die Altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem Abfallbewirtschafter überlassen werden, der im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Art. 57 Abs. 8 der Europäischen Batterieverordnung ermittelt wurde.

Mit einer entsprechenden landesrechtlichen Grundlage können öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Starter- und Industriealtbatterien auch nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 und 3 BattDG eigenverantwortlich entsorgen. Dies erfordert eine Anzeige bei der zuständigen Behörde und die Erfüllung der in § 28 BattDG festgelegten jährlichen Mitteilungspflichten an das Umweltbundesamt.

Zum 01.01.2026 sollten öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ausreichende Annahme- und Lagerungskapazitäten für Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien an den Wertstoffhöfen vorsehen.

Link zur Homepage: www.ggsc.de

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]