GGSC - Überlassungspflichten [GGSC]
Die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll kann untersagt werden
Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 26.01.2016 mit zwei Urteilen entschieden und insoweit zwei Untersagungsverfügungen des von [GGSC] vertretenen Ennepe-Ruhr-Kreises bestätigt.
Gewerbliche Sammlungen sind zu untersagen
Abermals haben mehrere gerichtliche Entscheidungen in vier Bundesländern bestätigt, dass gewerbliche Sammlungen zu untersagen sind, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Anzeigenden oder für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen bestehen. Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Potsdam, Bremen und Lüneburg sowie des OVG Münster in insgesamt neun Fällen ergingen allesamt gegen einschlägig bekannte Unternehmen der Alttextilbranche.
Im Rahmen eines Berufungszulassungsverfahren
Das OVG Niedersachsen hat sich in einem Berufungszulassungsverfahren mit der Frage befasst, ob der Pächter eines Gewerbegrundstückes ohne Einbeziehung des anschlusspflichtigen Grundstückseigentümers einen Antrag auf Reduzierung des Behältervolumens stellen und entsprechend Klage erheben kann.
§ 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG sieht eine Überlassungspflicht von Abfällen zur Beseitigung vor, soweit die Abfallbesitzer die Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen
Weiterhin legt § 7 Satz 4 GewAbfV fest, dass Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter nutzen müssen.
OVG NRW
Im Rahmen zweier erst kürzlich veröffentlichter Berufungsurteile hat sich das OVG NRW erstmals ausführlich in Hauptsacheverfahren mit den Voraussetzungen einer gewerblichen Alttextilsammlung im Sinne der §§ 17, 18 KrWG auseinandergesetzt.
Dabei hat es Insbesondere die Auffassung bestätigt, dass es für die Untersagung einer gewerblichen Sammlung wegen entgegenstehender überwiegender öffentlichen Interessen gem. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG einer „wesentlichen“ Beeinträchtigung bedarf, diese aber am jeweiligen Einzelfall zu überprüfen ist. Für diese Prüfung hat das OVG gleichsam eine Richtschnur formuliert (Urteile vom 21.09.2015, Az.: 20 A 2120/14; 20 A 2219/14) – und kommt dabei europarechtlich zu überraschenden Erkenntnissen.
Die Einrichtung von grundstücksfernen Bereitstellungsplätzen für Abfallbehälter sorgt immer wieder für Streit zwischen Entsorgungsträger und Anschluss- bzw. Benutzungspflichtigen
Die Festlegung solcher Plätze und die damit verbundene Mitwirkungspflicht des Abfallbesitzers sind jedoch häufig aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gerechtfertigt.
Auch das VG Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 16.06.2015 einen Eilantrag gegen die Festsetzung von Abholplätzen zur Leerung von Abfallbehältern und Abholung von Sperrmüll abgelehnt.
VG Stuttgart:
Das VG Stuttgart hat in einem Streit um die Untersagung einer gewerblichen Sammlung einen „eigenen“ Maßstab für die Anforderungen an den Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung, die von dem Anzeigenden nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG zu erbringen sind, formuliert.
Infolge seiner Auslegung der Vorschrift kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass es grundsätzlich erforderlich sei, dass der gewerbliche Sammler das Verwertungsverfahren darlege und dabei angebe, in welchen Anlagen die Verwertung durchgeführt sowie welche Schritte hierbei durchlaufen würden.
Zahlreiche neue Entscheidungen zum Praxisthema gewerbliche Sammlungen sind auch seit Erscheinen unseres letzten Newsletters ergangen
Über einige wichtige möchten wir Sie nachfolgend informieren.
Untersagung wegen Unzuverlässigkeit
Das OVG NRW bestätigte in zwei Entscheidungen die Rechtmäßigkeit einer Untersagung wegen durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. des Klägers (Urteil v. 07.05.2015, Az.: 20 A 316/14; Urteil v. 07.05.2015, Az.: 20 A 2670/13). In beiden Fällen begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass die gebotene Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Anzeigenden zu der Einschätzung ihrer Unzuverlässigkeit führe, da systematische Verstöße gegen das Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse festgestellt worden seien.
Untersagung wegen Scheingemeinnützigkeit
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 24.03.2015 die Vorinstanz darin bestätigt, dass gewerbliche Sammlungen unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit zu untersagen sind (Az.: 20 B 962/14).
Nachfolgend stellen wir einige neue Entscheidungen der Rechtsprechung zum „Dauerbrenner“ gewerblichen Sammlungen vor.
Ankauf gebrauchter Textilien als gewerbliche Sammlung.
Das OVG Berlin-Brandenburg bestätigte mit Beschluss vom 23.04.2015 (Az.: OVG 11 S 39.14), dass auch dann von einer gewerblichen Sammlung auszugehen ist, wenn Abfälle über eine stationäre Annahmestelle durch den Sammler angekauft werden.