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Will sich ein Krankenhaus der Überlassungspflicht für dortige Abfälle gemäß § 17 KrWG entziehen, muss es eine Verwertung darlegen können. Es gilt nämlich nach wie vor die Vermutung aus § 7 GewAbfV, dass auch dort Abfälle zur Beseitigung anfallen. Aus einem „belastbaren Verwertungskonzept“ muss v.a. eine ordnungsgemäße und damit gesetzeskonforme (Eigen-) Verwertung folgen, mit der auch den Anforderungen aus den §§ 3 und 4 GewAbfV (Getrenntsammlung, Vorbehandlung) Rechnung getragen wird. Das Sächsische OVG konnte eine solche Strategie in einem Verfahren, in dem [GGSC] die Kommune vertreten hatte, aktuell nicht erkennen und hat die vorgehende Entscheidung des VG Leipzig bestätigt. Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wurde daher nicht zugelassen (Beschl. v. 07.10.2024, Az.: 4 A 820/20).
Notwendigkeit eines belastbaren Verwertungskonzepts unter Einhaltung der GewAbfV
Insbesondere kann das Sächsische OVG nicht erkennen, warum bei der Auslegung und Anwendung der hier relevanten Vorschriften §§ 3 und 4 GewAbfV eine „teleologische Reduktion“ erforderlich sein soll, wie von der Klägerin vorgetragen: Die Vorschriften gelten und sind uneingeschränkt zu beachten. Eine Abweichung von den dortigen Vorgaben zur Getrennthaltung und Vorbehandlung (für den Fall einer Verwertung von Gemischen im Ausnahmefall) bzw. eine eingeschränkte Anwendung derselben hat das Gericht nicht mitgetragen. Hier war die Besonderheit zu verzeichnen, dass im erstinstanzlichen Verfahren teils widersprüchliche Aussagen zur Verwertungsstrategie gemacht worden waren. Zudem sah der Plan der Klägerin vor, dass ursprünglich getrennt gehaltene Fraktionen der Abfallarten gewerbliche Siedlungsabfälle einerseits (20 03 01) sowie ungefährliche Krankenhausabfälle andererseits (18 01 04) für den Transport und die Verwertung wieder vermischt werden sollten. § 4 GewAbfV normiert aber ausdrücklich, dass Krankenhausabfälle in solchen Gemischen nicht enthalten sein dürfen. Vielmehr geht auch der Verordnungsgeber der GewAbfV laut OVG davon aus, dass diese Krankenhausabfälle immer getrennt gesammelt werden können.
Unterlagen des Sachverständigen belegen 90 %-ige Sammelquote nicht ausreichend
Im Verfahren hatte die Klägerin außerdem Unterlagen eines Sachverständigen zur Einhaltung einer Getrenntsammelquote von 90 % vorgelegt. Auch dies führte hier nicht zur Befreiung von den Anforderungen an eine Vorbehandlung von Gemischen nach § 4 Abs. 3 Satz 3 GewAbfV: Wie von der Beklagten vorgetragen, waren in die Berechnung dieser Quote auch Krankenhausabfälle (18 01 04) eingerechnet worden, die aber ohnehin strikt getrennt gesammelt werden müssen. Außerdem wurde laut OVG nicht ausreichend deutlich, dass der Sachverständige den Nachweis lediglich geprüft, aber nicht erstellt hat, wie es § 4 Abs. 5 Satz 4 GewAbfV vorsieht.
Aussichten
ÖrE müssen sich infolge dieser Entscheidung auf eine Eigenverwertung bzw. eine Befreiung von der Überlassungspflicht nur dann einlassen, wenn der Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen in einem belastbaren Verwertungskonzept auch die Einhaltung der Anforderungen aus der GewAbfV darlegen kann. In Zukunft kann dies auch deswegen an Bedeutung gewinnen, weil im Zusammenhang mit einer Novelle der GewAbfV überlegt wird, ganz auf die Getrenntsammelquote von 90 % zur Ermöglichung von Ausnahmen zu verzichten.
[GGSC] berät örE bei der Durchsetzung von Überlassungspflichten.
Link zur Homepage: www.ggsc.de