Verpackungsgesetz: Anlage 7 und Wertausgleich – Systeme wollen Kosten drücken

Im Rahmen der Verhandlungen über die Abstimmungsvereinbarung wird regelmäßig auch eine Anlage 7 über die Konditionen für die Mitbenutzung des kommunalen Erfassungssystems zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den Systemen verhandelt und abgeschlossen. Gegenstand der Mitbenutzungsvereinbarung sind zum einen die Kosten für die Erfassung der Verpackungen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und zum anderen die Regelung der Verwertungsseite. Auf der Verwertungsseite werden dabei die Bedingungen für die gemeinsame Verwertung und die Herausgabe festgelegt. 


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Regelungen zur Herausgabe 

§ 22 Abs. 4 VerpackG enthält die Vorgabe, dass die Systeme, wenn sie die Herausgabe ihres PPK-Anteils verlangen, die durch die Übergabe der Abfälle zusätzlich verursachten Kosten zu tragen sowie einen Wertausgleich für den Fall zu leisten haben, dass der Marktwert des Masseanteils an dem Sammelgemisch über dem Marktwert der Verpackungsabfälle liegt. Entsprechend dieser Regelung werden in den bisher abgeschlossenen Mitbenutzungsvereinbarungen regelmäßig Werte für die Herausgabe Kosten einerseits und den Wertausgleich andererseits festgelegt. 

Systeme versuchen Wertausgleich zu kürzen

Seit Einführung des Verpackungsgesetzes haben sich die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit den Systemen über den Wertausgleich regelmäßig in einer Spannbreite von ca. 25-70 € geeinigt. Diese Praxis versuchen die Systeme nunmehr aufzukündigen, ohne dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wesentlich geändert hätten. Die Systeme versuchen gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu argumentieren, ein angemessener Wertausgleich läge bei etwa 10 €. Um diese Behauptung zu stützen, greifen sie auf vom Gesetz nicht vorgesehene Sortierkosten zurück und stellen nicht nachvollziehbare Berechnungen an.

Empfehlung: Rückweisung des Ansinnens der Systeme

Wir raten dringend dazu, auf den Griff der Systeme in die Trickkiste nicht hereinzufallen und auf eine Vereinbarung eines angemessenen Wertausgleiches zu bestehen, der sich regelmäßig etwa im Mittel der bisherigen Spannbreite bewegen sollte. Verwiesen werden kann dazu auf die gesetzliche Regelung, nachdem eindeutig der Marktwert des Sammelgemisches mit dem Marktwert der Verpackungsabfälle zu vergleichen ist. Eine Berücksichtigung von Sortierkosten ist dem Gesetz völlig fremd, eine ausschließliche Zuordnung dieser Kosten an den örE erst recht.

BayObLG zu Abstimmung/ Anlage 7

Zu Anlage 7 ist auch noch auf eine aktuelle Entscheidung hinzuweisen: Das BayObLG hat in seiner Entscheidung vom 01.08.2024 u.a. entschieden, dass schon aus Gleichbehandlungsgründen in PPK-Ausschreibungen auf den aktuellen Stand der Abstimmungsvereinbarung bzw. Anlage 7 einzugehen ist.

Link zur Homepage: www.ggsc.de

Gaßner, Groth, Siederer & Coll