Verpackungsgesetz: Anlage 7 und Wertausgleich

Im Rahmen der Verhandlungen über die Abstimmungsvereinbarung wird regelmäßig auch eine Anlage 7 über die Konditionen für die Mitbenutzung des kommunalen Erfassungssystems für Papier, Pappe und Kartonagen zwischen den örE und den Systemen verhandelt und abgeschlossen. Gegenstand der Vereinbarung sind zum einen die Kosten für die Erfassung der Verpackungen durch den örE und zum anderen die Regelung der Verwertungsseite. Auf der Verwertungsseite werden dabei die Bedingungen für die gemeinsame Verwertung und die Herausgabe festgelegt.


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

Regelungen zur Herausgabe

§ 22 Abs. 4 VerpackG enthält die Vorgabe, dass die Systeme, wenn sie die Herausgabe ihres PPK-Anteils verlangen, die durch die Übergabe der Abfälle zusätzlich verursachten Kosten zu tragen sowie einen Wertausgleich für den Fall zu leisten haben, dass der Marktwert des Masseanteils an dem Sammelgemisch über dem Marktwert der Verpackungsabfälle liegt. Entsprechend dieser Regelung werden in den bisher abgeschlossenen Mitbenutzungsvereinbarungen regelmäßig Werte für die Herausgabe Kosten einerseits und den Wertausgleich andererseits festgelegt.

Entwicklungen des Wertausgleichs seit 2024

Im September 2024 hatten wir bereits berichtet, dass sich die dualen Systeme seit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes auf einen Wertausgleich für die Mitbenutzung der kommunalen PPK-Sammlung verständigt hatten, der seiner Bezeichnung auch gerecht wurde.

Seit Anfang 2024 versuchen die Systeme jedoch in einer konzertierten Aktion, diesen Wertausgleich deutlich zu drücken und nur noch etwa 10 € pro Tonne anzusetzen. Grundlage hierfür war eine Berechnungsmethode, die auf nicht vorgesehenen Sortierkosten basiert. Wir haben in diesem Zusammenhang empfohlen, diese Berechnungsweise entschieden zurückzuweisen. Denn nach der gesetzlichen Regelung ist eindeutig der Marktwert des gesamten Sammelgemisches mit dem Marktwert der erfassten Verpackungsabfälle zu vergleichen.

Erfolgreiche Verhandlungen in 2025

Die Zurückweisung dieser Berechnung hat sich bewährt: Im Jahr 2025 konnten wir zahlreiche öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei den Neuverhandlungen von Abstimmungs-vereinbarungen einschließlich Anlage 7 unterstützen. Der vereinbarte Wertausgleich lag dabei regelmäßig deutlich über dem – inhaltlich auch nicht zu begründenden – Ansatz der Systeme.

[GGSC] berät eine Vielzahl an öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bei den Verhandlungen der Abstimmungsberatung und zu darüberhinausgehenden Fragen es Verpackungsrechts. Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an!

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]