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Zur Entscheidung
Der örE hatte mit den Systemen in der Abstimmungsvereinbarung eine gemeinsame Verwertung der PPK-Abfälle vereinbart. Die klagenden Systeme hatten in der Systemabstimmung über die Vereinbarung mit „nein“ abgestimmt. Daraufhin waren sie der Auffassung, dass die Vereinbarung über die gemeinsame Verwertung für sie nicht gelte.
Das Verwaltungsgericht wies das Ansinnen der Systeme erfreulich eindeutig zurück: Nach § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG bedürfe der Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung der Zustimmung des örE sowie von mindestens zwei Dritteln der an der Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme. Dieses Quorum sei erfüllt. Anders als die Klägerinnen meinen, ist die Mehrheitsregelung in § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG auf die gesamte Abstimmungsvereinbarung anzuwenden. Eine Differenzierung dahingehend, dass die Vorschrift nur für diejenigen Teile der Abstimmungsvereinbarung gelte, die die Sammlung betreffen, findet nach dem Verwaltungsgericht Koblenz „im Gesetz keine Stütze“. Auch Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG wies das Verwaltungsgericht zurück.
[GGSC]-Anwält:innen Linus Viezens und Ida Oswalt kommentieren die Entscheidung
„Der Wortlaut des § 22 Abs. 4 und Abs. 7 VerpackG sowie die Gesetzesbegründung lassen eigentlich keinen Zweifel: Wenn in der Abstimmungsvereinbarung mit Zweidrittelmehrheit der Systeme eine gemeinsame Verwertung von Altpapier vereinbart ist, kann eine Herausgabe nicht verlangt werden. Dennoch versuchen einige Systeme seit Jahren PPK-Herausgabeansprüche gegen örE durchzusetzen. Es ist sehr erfreulich, dass mit dem VG Koblenz erneut ein Verwaltungsgericht diesem vertragswidrigen Verhalten der Systeme Einhalt gebietet.“
Bereits im vergangenen Jahr hatte das Verwaltungsgericht Augsburg in einem ebenfalls von [GGSC] vertretenen Parallelverfahren die dortige Klage zugunsten eines anderen örE entschieden (s. unser Beitrag vom 24.03.2025, Rubrik: GGSC/ Überlassungspflichten).
Link zur Homepage: www.ggsc.de