VG Karlsruhe: Einordnung von Abfallgemischen aus Alten-/ Pflegeheimen

Der Betreiber eines Alten- und Pflegeheims hatte um Prüfung der Einhaltung seiner Pflichten nach der GewAbfV gebeten. Zugleich sah er keine Pflicht zur stofflichen Verwertung eines anfallenden gewerblichen Siedlungsabfallgemisches. Auf Nachfrage stufte er das Abfallgemisch als solches nach Abfallschlüsselnummer 20 03 01 ein. Per Bescheid bestimmte die angefragte Behörde, dass das anfallende Abfallgemisch aus Inkontinenzabfällen sowie aus Verbandsmaterial, Einmalwaschlappen, Papierhandtüchern, Desinfektionstüchern und Servietten ab der nächsten Abholung unter dem Abfallschlüssel 18 01 04 zu entsorgen sei. Das nachfolgende Klageverfahren verlor der Betreiber (VG Karlsruhe, Urt. v. 23.10.2024, Az.: 2 K 2700/23).


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Gerichtliche Entscheidung

Der Kläger war der Auffassung, die Bestimmung der ASN sei allgemein rein herkunftsbezogen und die konkrete ASN erstrecke sich auf den Bereich der Patientenversorgung, den seine Tätigkeit nicht berühre.

Bei der Auslegung der einzelnen Abfallschlüssel ist nach Auffassung des Gerichts jedoch unter Verweis auf Nr. 3.1 Satz 2 der Einleitung der Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV neben der Herkunft des Abfalls „auch die Tätigkeit, die zu der Abfallentstehung geführt hat, in den Blick zu nehmen“. Außerdem könne auch der stofflichen Qualität der Abfallfraktion Bedeutung zukommen. Im konkreten Fall sei die Pflegeeinrichtung nach ihrer Tätigkeit im kreislaufwirtschaftsrechtlichen Sinne vergleichbar mit derjenigen eines Krankenhauses. Die Tätigkeit sei nicht lediglich unterstützend bzw. „betreutes Wohnen“, vielmehr unterscheide sie sich nach Pflegeaufwand und Materialverbrauch nicht von gewöhnlichen Krankenhäusern. Zu dem Ergebnis kommt das

Gericht auch unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des Kreislaufwirtschaftsrechts, das insbesondere aus hygienischen Gründen keine Sortierung bzw. stoffliche Verwertung wolle.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]