VG Karlsruhe: Einordnung von Abfallgemischen aus Alten-/ Pflegeheimen
Der Betreiber eines Alten- und Pflegeheims hatte um Prüfung der Einhaltung seiner Pflichten nach der GewAbfV gebeten. Zugleich sah er keine Pflicht zur stofflichen Verwertung eines anfallenden gewerblichen Siedlungsabfallgemisches. Auf Nachfrage stufte er das Abfallgemisch als solches nach Abfallschlüsselnummer 20 03 01 ein. Per Bescheid bestimmte die angefragte Behörde, dass das anfallende Abfallgemisch aus Inkontinenzabfällen sowie aus Verbandsmaterial, Einmalwaschlappen, Papierhandtüchern, Desinfektionstüchern und Servietten ab der nächsten Abholung unter dem Abfallschlüssel 18 01 04 zu entsorgen sei. Das nachfolgende Klageverfahren verlor der Betreiber (VG Karlsruhe, Urt. v. 23.10.2024, Az.: 2 K 2700/23).
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