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Hintergrund
[GGSC] hat die AWIGO Abfallwirtschaft Landkreis Osnabrück GmbH als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück erfolgreich gegen die Herausgabeklage der Recycling Dual GmbH vertreten (Urteil vom 19.05.2026, Az.: 7 A 198/23).
Hintergrund: Die AWIGO hatte am 06.10.2020 mit den seinerzeit am Markt tätigen Systemen eine Abstimmungsvereinbarung gemäß § 22 Abs. 1 VerpackG geschlossen. Deren Anlage 7 sah für jedes System ein Wahlrecht zwischen gemeinsamer Verwertung (§ 22 Abs. 4 Satz 6 VerpackG) und Herausgabe eines anteiligen Sammelgemischs (§ 22 Abs. 4 Satz 7 VerpackG) vor – auszuüben binnen zwei Monaten nach Vertragsschluss. Bei Fristversäumnis galt die gemeinsame Verwertung als vereinbart.
Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht als System nach § 18 Abs. 1 VerpackG genehmigt; sie erhielt ihre Genehmigung erst mit Wirkung zum 18.03.2021. Mit Schreiben vom 18.03.2021 erklärte sie, ihr Wahlrecht zugunsten der Herausgabe auszuüben. Die AWIGO wies dies unter Hinweis auf den Ablauf der vertraglichen Zweimonatsfrist zurück.
Begründung des VG Osnabrück
Das Verwaltungsgericht Osnabrück folgt der Auffassung der AWIGO in vollem Umfang:
Der Fristbeginn ist einheitlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Abstimmungsvereinbarung zu beziehen – auch für später hinzutretende Systeme. Mit der Unterwerfungserklärung tritt das System der Abstimmungsvereinbarung so bei, wie es sie vorfindet; Gestaltungs- und Wahlrechte werden durch den Beitritt nicht neu begründet.
Eine andere Auslegung wäre mit Sinn und Zweck des § 22 Abs. 7 Satz 3 VerpackG nicht vereinbar. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11274, S. 115) hat die Unterwerfung „bedingungslos“ zu erfolgen, sodass die einmal vereinbarten Bedingungen für alle im Gebiet tätigen Systeme einheitlich gelten.
Dass eine in der zwischenzeitlich überarbeiteten Musteranlage 7 enthaltene Sonderregelung für neu hinzutretende Systeme keine bloße Klarstellung, sondern eine inhaltliche Neuregelung darstellt, hat das Gericht ausdrücklich bestätigt.
Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus: Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor; die Parteien hätten den Herausgabeanspruch in der Abstimmungsvereinbarung ebenso gut von vornherein gänzlich ausschließen können.
Auch ein unmittelbarer Anspruch aus § 22 Abs. 4 Satz 7 VerpackG besteht nicht. Nach klarem Wortlaut und Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11274, S. 113) handelt es sich um einen subsidiären Anspruch, der nur eingreift, soweit keine gemeinsame Verwertung vereinbart ist.
Fazit
Die Entscheidung des VG Osnabrück bestätigt eindrucksvoll, dass die Bindungswirkung der Abstimmungsvereinbarung auch fristgebundene Gestaltungsrechte umfasst. Wer sich – wie hier mit einer unwiderruflichen Unterwerfungserklärung – der Abstimmungsvereinbarung unterwirft, tritt ihr inhaltlich unverändert bei. Das gilt auch für die Fristen zur Ausübung des Wahlrechts. Den Versuch einzelner Systeme, sich über das Konstrukt eines „nachgelagerten“ Fristbeginns einseitig günstigere Konditionen zu verschaffen und so die Planungs- und Vergabesicherheit des örE zu unterlaufen, hat das Gericht zu Recht zurückgewiesen.
Bereits im vergangenen Jahr hatte das VG Koblenz in einem ebenfalls von [GGSC] vertretenen Parallelverfahren entschieden, dass eine Kommune nicht zur Herausgabe von Altpapier verpflichtet ist, wenn in der Abstimmungsvereinbarung mit Zweidrittelmehrheit eine gemeinsame Verwertung vereinbart wurde (Urteil vom 03.09.2025, Az.: 4 K 417/24.KO). Die Entscheidung des VG Osnabrück fügt sich in diese verwaltungsgerichtliche Linie ein und stärkt die Position der örE gegenüber Herausgabeforderungen einzelner Systeme weiter.