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Die Entscheidung des BGH aus Februar 2024, wonach eine in den Vertragsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafe von 5 % der vor Ausführung des Auftrags vereinbarten Auftragssumme für die Überschreitung des Fertigstellungstermins bei einem Einheitspreisvertrag unwirksam ist, zieht erste Folgen in der Rechtsprechung und Praxis nach sich.
Die Entscheidung des BGH
Das Urteil des BGH befasste sich mit einer häufig verwendeten Vertragsstrafenklausel aus dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB Bund), wonach der Auftraggeber eine Vertragsstrafe von 5 % der Auftragssumme bei Verzug der Fertigstellung zu zahlen habe. Sofern eine Vertragsstrafenklausel an den Begriff der „Auftragssumme“ anknüpfe, sei nach Ansicht des BGH unklar, ob damit der Wert bei Angebotsabgabe oder die nach Abwicklung des Vertrags geschuldete Abrechnungssumme gemeint sei. Jedenfalls bei einer Anknüpfung an die „im Auftragsschreiben genannte Auftragssumme“ sei bei einem Einheitspreis zweifelsfrei klargestellt, dass als Bezugsgröße der Wert gemeint sei, der sich nach der von den Parteien vor der Ausführung des Auftrags vereinbarten Netto-Vergütung bemisst. Da bei einem Einheitspreis die Anknüpfung der Vertragsstrafe an die vor Auftragsausführung vereinbarte Auftragssumme eine nachträgliche Absenkung des Auftragsvolumens dazu führen könne, dass die vom Auftragnehmer zu erbringende Strafzahlung die Grenze von 5 % seines Vergütungsanspruchs ggf. erheblich übersteigt, benachteilige die Regelung nach Ansicht des BGH den Auftragnehmer unangemessen und verstoße damit gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Weitreichende Folgeentscheidung des OLG Hamm
In seinem Urteil vom 05.07.2024 (12 U 95/22) hat das OLG Hamm sich ausdrücklich der Entscheidung des BGH angeschlossen und entschieden, dass die Festlegung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der vor der Ausführung des Auftrags vereinbarten Auftragssumme den Auftraggeber unangemessen benachteilige. Dies gelte insbesondere, wenn sich die Vertragsstrafenregelung allein auf die Auftragssumme bezöge und somit unklar sei, ob mit der Klausel auf die Angebotssumme vor Auftragsausführung oder die Schlussrechnungssumme Bezug genommen werde. Die Auslegung derartiger Klauseln ginge zu Lasten des Verwenders, also des Auftraggebers.
Berlin passt Vergabeformulare an
Auch in der Praxis werden erste Maßnahmen ergriffen: Als Reaktion auf das Urteil hat die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe in Berlin neue Formulare auf der elektronischen Vergabeplattform bereitgestellt. Hierbei wurde unter anderem die Vertragsstrafenregelung angepasst, die nun an die tatsächlich zu zahlende Vergütung des Auftragnehmers gekoppelt ist.
Ausblick: Anpassungen im Vergabehandbuch des Bundes erwartet
Das Urteil des BGH könnte bundesweit zu weiteren Anpassungen führen. Es ist zu erwarten, dass auch das Vergabehandbuch des Bundes überarbeitet wird, um der neuen Rechtsprechung Rechnungen zu tragen.
Auch Auftraggeber sollten ihre Vertragsbedingungen im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH und OLG Hamm prüfen und sicherstellen, dass diese den aktuellen rechtlichen Anforderungen entsprechen und Vorkehrungen enthalten, durch die die Gefahr einer Überschreitung der für die Vertragsstrafe maßgeblichen Grenze angemessen Rechnung getragen wird.
Link zur Homepage: www.ggsc.de