BVerwG – Anspruch des Bieters auf Zugang zur Begründung der Angebotswertung nach IFG

Ein Bieter hat nach Abschluss des Vergabeverfahrens einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) auf Zugang zur Begründung der Bewertung seines Angebots. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2025 entschieden (Az.: 10 C 5.24).


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

Die Entscheidung

Die Klägerin beteiligte sich erfolglos an einer EU-weiten Ausschreibung der beklagten Bundesagentur für Arbeit. Ein Nachprüfungsverfahren leitete sie nicht ein. Jedoch beantragte sie nach Abschluss des Vergabeverfahrens nach dem IFG die Mitteilung der Dokumentation der Bewertung ihres Angebotes.

Das Bundesverwaltungsgericht hält das IFG für anwendbar. Nach Abschluss des Vergabeverfahrens werde das IFG nicht durch vergaberechtliche Vorschriften verdrängt. Insbesondere § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Danach sind Angebote sowie die Dokumentation über deren Öffnung und Wertung auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln. Die Regelung bezwecke nämlich ausschließlich den Schutz der von den Bietern eingereichten Informationen vor einer Preisgabe gegenüber Dritten. Einem Zugang des Bieters ausschließlich zu den Informationen über die Bewertung des eigenen Angebots könne sie deshalb nicht entgegengehalten werden. Auch eine wettbewerbswidrige Begünstigung des informationsberechtigten Bieters sei – nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts – damit nicht verbunden, zumal ein entsprechend beantragter Informationszugang auch konkurrierenden Bietern zu gewähren wäre.

Einordnung der Entscheidung

Die Entscheidung hat allein die Situation zum Gegenstand, dass ein Bieter nach Abschluss des Vergabeverfahrens Informationen zur Wertung seines eigenen Angebotes verlangt. Während eines Vergabeverfahrens wird dahingegen angenommen, dass das Vergaberecht das IFG in allen Fällen verdrängt, in denen es Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen enthält. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts folgt außerdem, dass der IFG-Anspruch

nur hinsichtlich des eigenen Angebots besteht. Die Angebote und Unterlagen Dritter sind nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 5 VgV geschützt.

[GGSC] berät öffentliche Auftraggeber auch zum Umgang mit IFG-Anträgen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]