Schnelle und erfolgreiche Beendigung eines Nachprüfungsverfahrens

Vergabekammern schaffen es sehr selten, die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist von fünf Wochen einzuhalten. Lediglich 17 Tage dauerte nun ein Nachprüfungsverfahren, das [GGSC] für einen niedersächsischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als Antragsgegner begleiten durfte.


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

Vergabekammern schaffen es sehr selten, die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist von fünf Wochen einzuhalten. Lediglich 17 Tage dauerte nun ein Nachprüfungsverfahren, das [GGSC] für einen niedersächsischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als Antragsgegner begleiten durfte.


Ausgangslage

Nach Antragserwiderung legte die Vergabekammer Lüneburg der Antragstellerin nahe, mit Blick auf seine Unzulässigkeit und Unbegründetheit den Nachprüfungsantrag zurückzunehmen. Nach Rücknahme am 09.12.2024 trat Erledigung gemäß § 168 Satz 2 GWB ein, zugleich entfiel das Zuschlagsverbot. Der Zuschlag auf das erfolgreiche Angebot für eine mehrjährige Restabfallverwertung kann nun erteilt werden.

Üblicherweise lange Verfahrensdauer

In der Praxis ist sonst das Problem, dass Nachprüfungsverfahren mehrere Monate dauern, da die Vergabekammer immer wieder die Entscheidungsfrist verlängert. So vertritt [GGSC] aktuell vor der Vergabekammer Berlin einen Beteiligten in gleich drei Nachprüfungsverfahren betr. Leistungen der Schülerbeförderung, für die die Entscheidungsfrist zuletzt auf sechs bzw. sieben Monate verlängert wurde. Die Länder sind hier eigentlich gefordert, die Vergabekammern mit hinreichend Ressourcen auszustatten, damit die Verfahren im Regelfall in der vom Gesetzgeber vorgegebenen Frist entschieden werden können – und nicht die Ausnahme der Fristverlängerung zur Regel wird.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]