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Auf ihre Anzeige untersagte der beklagte Kreis der Klägerin, einem Unternehmen der Abfallwirtschaft, die Sammlung von Altmetall, Altpapier, Grünabfällen und gemischtem Abfall. Die dagegen gerichteten Klagen wies das VG Arnsberg ab. Auf die Berufungen der Klägerin änderte das OVG NRW die Urteile und hob die Untersagung der Sammlung von Altmetall, Altpapier und Grünabfällen auf; dieser Sammlung durch ein Unternehmen der Abfallwirtschaft stünden keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Die mit gemischtem Abfall bezeichnete Sammlung von Sperrmüll sei dagegen unzulässig, weil diese Abfallart dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden müsse; insoweit wurden die Berufungen zurückgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin hob das Bundesverwaltungsgericht die Urteile des Oberverwaltungsgerichts auf, soweit die Untersagung der Sperrmüllsammlung bestätigt wurde. Die Pflicht, die Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, bestehe nur für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen (Schwarze bzw. Graue Tonne), zu denen Sperrmüll nicht gehöre. Ob die von der Klägerin angezeigte Sammlung von Sperrmüll die Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung des Kreises gefährde, lasse sich mangels tatsächlicher Feststellung des Oberverwaltungsgerichts nicht bestimmen. Das Verfahren war daher zur Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die Anschlussrevision des Beklagten hatte keinen Erfolg, weil die Sammlung der übrigen Abfallfraktionen durch die Klägerin das Entsorgungssystem des Kreises nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht wesentlich beeinträchtigt. Da die Klägerin ihre bisherige Sammlung von Altmetall, Altpapier und Grünabfällen lediglich fortführe, sei das Entsorgungssystem des Beklagten darauf eingestellt.
Link: http://www.pwclegal.de/dienstleistungen/oeffentliches-wirtschaftsrecht/wasser-abfall-und-abwasserwirtschaft/