EU-Entscheidung: Gasnetzbetreiber dürfen künftig Wasserstoffnetze betreiben

Der Wasserstoffmarkt muss sich in dieser Anfangsphase erst noch entwickeln

Rat, Parlament und Kommission der EU haben sich in Brüssel auf Regeln für den zukünftigen Wasserstoffmarkt geeinigt und gegen eine eigentumsrechtliche Trennung des Wassersstoff- und Gasnetzes auf Verteilnetzebene (Unbundling) entschieden.


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Der Rat folgt damit der Position des Abgeordneten Jens Geier (SPD), Berichterstatter für das Europäische Parlament, der sich frühzeitig gegen den Vorschlag der Kommission und für die Nutzung von vorhandener Gasinfrastruktur ausgesprochen hatte. Auch die Bundesregierung unterstützte diese Position.

Zu den Ergebnissen der Trilogsitzung über das sogenannte Gaspaket sagt Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU): 

„Die Entscheidung ist ein großer Erfolg für die kommunale Sache. Mitgliedsstaaten steht es frei, das horizontale Entflechtungsmodell unter bestimmten Bedingungen nicht anzuwenden. Darüber sind wir sehr erleichtert. Die Entscheidung ist von fundamentaler Bedeutung für die gesamte Branche und Mindestvoraussetzung für einen erfolgreichen Wasserstoff-Hochlauf in Deutschland und ganz Europa. 

Eine unternehmerische Trennung (Art. 63) zwischen Gas- und Wasserstoffnetzen hätte es vielen Stadtwerken nahezu unmöglich machen, eine investitionssichere Transformation der Gasinfrastruktur einzuleiten und damit die Produktion und die Verteilung von Wasserstoff zu organisieren. Zudem hätte sie den rund 1,8 Millionen Industrie- und Gewerbekunden, die in Deutschland am Gasverteilnetz angeschlossen sind, eine elementare Option genommen, ihren Kohlendioxid-Ausstoß zu reduzieren. Schließlich sind viele dieser Kunden, insbesondere im produzierenden Gewerbe, auch künftig auf gasförmige Energieträger angewiesen. 

In ihrem Richtlinienvorschlag für gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie Wasserstoff vom 15. Dezember 2021 hatte die Europäische Kommission die eigentumsrechtliche Trennung zwischen Gas- und Wasserstoffnetzen vorgeschlagen und nicht zwischen Fernleitungsnetz- und Verteilnetzebene unterschieden.  Das wäre weder logisch noch zielführend gewesen. Denn wer, wenn nicht die Gasnetzbetreiber, sollte Wasserstoffnetze betreiben können? Sie haben das Know-how und sie haben schon die Infrastruktur in den Straßen liegen.

Ebenfalls einigten sich die Gesetzgeber über eine sogenannte De-Minimis-Ausnahme bei der Anwendung der rechtlichen Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Wasserstoffverteilernetzbetreibern (Art. 42).  

Der Wasserstoffmarkt muss sich in dieser Anfangsphase erst noch entwickeln. Daher ist die De-Minimis-Ausnahme für einen sich entwickelnden Wasserstoffmarkt noch relevanter als sie es bereits für einen etablierten Gasmarkt in den 90er Jahren war. Die Auferlegung getrennter rechtlicher und organisatorischer Strukturen für den Vertrieb und die Versorgung hätte jede Wasserstoffentwicklung blockiert, bevor sie überhaupt begonnen hat.

Die Wasserstoffverteilungsnetze werden zunächst auf kleinere Gebiete - mit Industrie-, Gewerbe- und/oder Privatkunden - beschränkt sein, wahrscheinlich in der Nähe der lokalen Wasserstoffproduktion oder des H2-Backbone. Die Größe der Wasserstoffverteilungsunternehmen wird daher definitiv unter 100.000 Kunden liegen.” 

VKU Verband kommunaler Unternehmen e. V. direkter Link zum Artikel