Dynamisierung von Finanzhilfen für die Radverkehrsförderung
Eine Dynamisierung von Finanzhilfen für die Radverkehrsförderung ist laut Bundesregierung nicht mit Artikel 104b Absatz 2 Satz 7 Grundgesetz (GG) vereinbar. Das geht aus der Antwort der Regierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor. Artikel 104b umfasst. Satz 7 in Absatz 2 lautet: „Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.“
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