Formfehler in der neuen Straßenverkehrsverordnung: Bei erteilten Fahrverboten können Bürgerinnen und Bürger Antrag auf Gnadengesuch bei Bußgeldbehörde stellen

Betroffene sollen ihren Führerschein schnellstmöglich zurück bekommen

Nachdem Artikel 3 der neuen Straßenverkehrsverordnung (StVO) nach Einschätzung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) aufgrund eines Formfehlers im Verordnungstext nichtig ist, hat die Landesregierung mitgeteilt, dass die in Baden-Württemberg laufenden Bußgeldverfahren bis zur Heilung des BMVI-Fehlers nach altem Recht behandelt werden.


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Am Dienstagabend hat das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg das Regierungspräsidium (RP) Freiburg darüber informiert, dass Fahrverbote, die auf Grundlage der neuen Bußgeldkatalog-Verordnung vom 28. April erlassen wurden, bei abgeschlossenen, rechtskräftigen Verfahren nur im Wege einer Gnadenentscheidung durch das jeweilige Regierungspräsidium aufgehoben werden können. Nach Information des Verkehrsministeriums seien in Baden-Württemberg in über 1000 Fällen Fahrverbote nach der novellierten StVO aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen verhängt worden.

In Baden-Württemberg liegt die Ausübung des Gnadenrechts in Bußgeldsachen bei den Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten. Dies kann unter ganz bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Darunter fällt insbesondere, dass ein Bescheid zu Unrecht ergangen ist und die Einzelfallprüfung die Gewährung des Gnadenrechts zulässt.

Das RP Freiburg werde sich darum bemühen, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger ihren Führerschein schnellstmöglich wieder zurückbekommen, heißt es in einer Pressemitteilung. Betroffene können einen entsprechenden Antrag auf Gnadengesuch bei der zuständigen Bußgeldbehörde in den Landratsämtern, großen Kreisstädten und Verwaltungsgemeinschaften stellen. Diese leite den Antrag dann an das RP weiter. Um bei der Prüfung nicht unnötig Zeit zu verlieren, bittet das RP darum, diesen Weg unbedingt einzuhalten und die Anträge nicht direkt an die Regierungspräsidentin oder das Regierungspräsidium zu stellen.

Das RP stellte klar, dass nur solche Fahrverbote durch ein Gnadengesuch aufgehoben oder ausgesetzt werden könnten, die nach der neuen Gesetzeslage zu einem Fahrverbot führten. Verhängte Bußgelder und Fahrverbote, die auch nach der alten Rechtslage zu einem Fahrverbot geführt hätten, blieben bestandskräftig und könnten nicht auf dem Weg des Gnadenrechts abgeändert werden.

Laufende Bußgeldverfahren würden von den Bußgeldbehörden nach alter Rechtslage behandelt. Dies seien Verfahren, in denen noch keine Entscheidung ergangen sei, in denen dem Bürger noch fristgemäße Rechtsbehelfe zustünden oder in denen der Bürger einen Rechtsbehelf eingelegt habe.

Grundsätzlich forderte das RP Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer dazu auf, die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen einzuhalten und Rücksicht zu nehmen. Die Teilnichtigkeit aufgrund eines Formfehlers sei ein absoluter Sonderfall. Bei Verstößen gegen Tempolimits bestehe immer auch die Gefahr, dass Menschen verletzt werden.

Regierungspräsidium Freiburg direkter Link zum Artikel