Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!
Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.
Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten
E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen
Die Klägerin hatte ihren Pkw auf einer Fläche an der Düsseldorfer Straße in Duisburg
abgestellt, die durch Verkehrsschilder als Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge
gekennzeichnet war. Ein Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung der Stadt Duisburg
stellte den Verstoß fest und beauftragte einen Abschleppwagen. Kurz vor dessen
Eintreffen erschien die Klägerin und entfernte ihr Fahrzeug von dem Parkplatz. Die
Stadt Duisburg machte ihr gegenüber mit Leistungs- und Gebührenbescheid die
Kosten der Leerfahrt des Abschleppwagens geltend und setzte eine
Verwaltungsgebühr fest. Zur Begründung ihrer Klage gegen diesen Bescheid trug die
Klägerin vor, sie habe nur 11 Minuten auf dem Carsharing-Platz geparkt und zu dieser
Zeit seien noch weitere Parkplätze frei gewesen, so dass ein Abschleppen nicht
notwendig gewesen sei.
Das Gericht hat nun entschieden, dass die Beauftragung des Abschleppwagens
rechtmäßig war, und zur Begründung ausgeführt: Ein Fahrzeug, das auf einem nach
der Beschilderung ausschließlich Carsharing-Fahrzeugen vorbehaltenen Parkplatz
steht, aber nicht am Carsharing teilnimmt, wird so betrachtet, als wenn es in einem
absoluten Halteverbot stünde. Die Abschleppmaßnahme war verhältnismäßig, weil die
Funktion der Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge nur dann gewährleistet ist, wenn
sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten werden. Daher
kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin durch das verbotswidrige Abstellen
konkret ein bevorrechtigtes Carsharing-Fahrzeug am Parken gehindert hat. Das
Abschleppen ist auch unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass von einem zu
Unrecht auf einem Carsharing-Parkplatz abgestellten Fahrzeug eine negative
Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ausgeht.
Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Aktenzeichen: 14 K 491/23