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„Die im Reparaturgesetz geplante Gleichstellung von Absicherungsgeschäften (Hedging) im OTC-Handel mit den bereits begünstigten Geschäften an der Börse halten wir für richtig und zielführend. Der Grund: Stadtwerke sind überwiegend im OTC-Handel tätig, nicht an der Börse. Deshalb waren sie durch die bisherige Regelung benachteiligt.
Ergänzend dazu: Mit der Umsetzung der Preisbremsen leisten Stadtwerke einen gewaltigen Kraftakt. Bei der weiteren Gesetzgebung sollten keine grundsätzlichen Korrekturen vorgenommen werden, die die Komplexität weiter erhöhen.
Das heißt konkret:
- Keine Veränderung des Referenzjahres 2021 bei RLM-Kunden.
- Keine weitere soziale Ausdifferenzierung.
- Und keine weiteren differenzierten Entlastungsformen, die von den Energieversorgern vielleicht sogar noch rückwirkend umgesetzt werden müssten.
Für sozialen Ausgleich ist der Staat mit Steuer- und Sozialrecht zuständig, nicht der Energieversorger.
Handlungsbedarf sehen wir stattdessen an anderen Stellen, vor allem bei der Erlösabschöpfung: Insbesondere bei fester Biomasse, Abfall, Klarschlamm, Klärgas und Grubengas sollten die Sicherheitszuschläge angepasst werden, um extreme Ausschläge zu vermeiden.
Von einer Verlängerungsmöglichkeit der Erlösabschöpfung über den 30. Juni 2023 hinaus sollte im Gesetz abgesehen werden. Daneben bedarf es einer Klarstellung zugunsten der Kommunen: Wir Versorger können nicht beurteilen, ob kommunale Abnahmestellen beihilferechtlich zusammengefasst Schwellenwerte überschreiten oder nicht.“