Keine Ausbringung von Gülle, Festmist, Gärresten, Komposten etc. auf wassergesättigte, gefrorene oder Schnee bedeckte Böden

Bitte beachten

Nach § 3 Absatz 5 der Düngeverordnung darf das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt ist.


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Es wird darauf hingewiesen, dass diese Regelung nicht nur Gülle betrifft, sondern praktisch alle Düngestoffe sowohl mineralische als auch organische wie Gülle, Gärreste (fest, flüssig oder separiert), Festmist (auch wenn er sehr strohreich ist) Komposte etc.. Ein wesentlicher Nährstoffgehalt liegt vor, wenn in der Trockenmasse mehr als 1,5 % Stickstoff oder mehr als 0,5 % Phosphat enthalten sind. Lediglich Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als 2 % Phosphat dürfen auf gefrorenen Boden aufgebracht werden.

Die Ausbringung aller anderen Stoffe, die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff oder Phosphat enthalten, auf nicht aufnahmefähigen Boden stellt einen Verstoß gegen die Vorgaben der Düngeverordnung dar, dem mit entsprechenden Rechtsfolgen nachgegangen wird.

Die Regelung soll vor allem verhindern, dass es zu Abschwemmungen und Nährstoffeinträgen in Oberflächengewässer kommt. Vor der Ausbringung von Düngemitteln etc. mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat d.h. auch z.B. Festmist ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Boden tatsächlich aufnahmefähig ist, d.h. gemäß Düngeverordnung nicht überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt ist.

In jedem Fall ist die Ausbringungsmenge auf den jeweiligen Düngebedarf des vorhandenen Pflanzenbestandes bzw. der vorgesehenen Kultur auszurichten.

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