Keine Ausbringung von Gülle, Festmist, Gärresten, Komposten etc. auf wassergesättigte, gefrorene oder Schnee bedeckte Böden
Bitte beachten
Nach § 3 Absatz 5 der Düngeverordnung darf das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt ist.
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