Nordrhein–Westfalen muss die Sicherheit seiner Häfen verbessern

Die Europäische Kommission hat Deutschland aufgefordert, in Nordrhein-Westfalen die EU-Vorschriften über Gefahrenabwehr in Häfen korrekt anzuwenden

Bei einer Inspektion durch die Kommission wurde festgestellt, dass entsprechende Anforderungen nicht angemessen umgesetzt wurden, insbesondere die Risikobewertungen für die Häfen. Deshalb hat die EU-Kommission heute (Donnerstag) die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens eingeleitet und Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugesandt.


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Die Bestimmungen der EU-Vorschriften über Gefahrenabwehr in Häfen (Richtlinie 2005/65/EG ) zählen zu den Eckpfeilern der Politik der maritimen Sicherheit, die einen hohen Sicherheitsstandard in allen europäischen Häfen garantieren soll.

Deutschland hat jetzt zwei Monate Zeit, um der Kommission die Maßnahmen zur vollständigen Anwendung der Bestimmungen mitzuteilen. Tut es das nicht, kann die Kommission beschließen, den Fall vor den Gerichtshof der Europäischen Union zu bringen.

Ein Vertragsverletzungsverfahren besteht aus drei Stufen. Wenn die Kommission vermutet, dass europäisches Recht nicht fristgemäß, unvollständig oder überhaupt nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, sendet sie im Vorverfahren zunächst ein Fristsetzungsschreiben/Mahnschreiben, in dem sie einen Mitgliedstaat auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist zu einem aufgetretenen Problem der Anwendung des Unionsrechts Stellung zu nehmen. Die zweite Stufe ist die mit Gründen versehene Stellungnahme. Hier wird der Mitgliedstaat aufgefordert, den Verstoß innerhalb einer bestimmten Frist abzustellen. Kommt der Mitgliedstaat dem nicht nach, kann die Kommission ein gerichtliches Verfahren vor dem EuGH einleiten. Wenn der Gerichtshof eine Vertragsverletzung feststellt, kann er z.B. ein Zwangsgeld oder andere Strafzahlungen verhängen.

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