Planfeststellung für Hafen Köln-Godorf aufgehoben

Was­ser­recht­li­che Plan­fest­stel­lung

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat heute Ur­tei­le des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts Müns­ter be­stä­tigt, mit denen auf die Klage von An­woh­nern die Plan­fest­stel­lung für den Aus­bau des Ha­fens Köln-Go­dorf auf­ge­ho­ben wor­den ist.


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Die Be­zirks­re­gie­rung Köln hat der Häfen und Gü­ter­ver­kehr Köln AG eine was­ser­recht­li­che Plan­fest­stel­lung für die Er­wei­te­rung des Ha­fens in Köln-Go­dorf er­teilt. Der Hafen soll dem so­ge­nann­ten tri­mo­da­len Um­schlag die­nen, d.h. den Um­schlag von Gü­tern zwi­schen Was­ser­stra­ße, Schie­ne und Stra­ße er­mög­li­chen. Zu­ge­las­sen wurde der Bau eines Ha­fen­be­ckens mit einer Flä­che von ca. 2 ha und land­sei­ti­ger An­la­gen mit einer Flä­che von ins­ge­samt ca. 18 ha.

Die was­ser­recht­li­che Plan­fest­stel­lung ist rechts­wid­rig, weil auf der Grund­la­ge des Was­ser­haus­halts­ge­set­zes die Plan­fest­stel­lung eines Ha­fens als funk­tio­na­le Ge­samt­heit von was­ser- und land­sei­ti­gen Be­triebs­an­la­gen nicht mög­lich ist; plan­fest­stel­lungs­fä­hig ist nur der Aus­bau des Ge­wäs­sers. Die au­ßer­halb des Ha­fen­be­ckens und sei­ner Ufer vor­ge­se­he­nen Maß­nah­men sind auch nicht sämt­lich auf an­de­ren Rechts­grund­la­gen plan­fest­stel­lungs­fä­hig. Für Stra­ßen kommt nach dem ir­re­vi­si­blen Lan­des­recht eine Plan­fest­stel­lung nur in Be­tracht, wenn diese dem öf­fent­li­chen Ver­kehr ge­wid­met sind; das soll bei den der in­ne­ren Er­schlie­ßung des Ha­fen­ge­län­des die­nen­den Stra­ßen nicht der Fall sein. Ei­sen­bahn­recht­lich plan­fest­stel­lungs­fä­hig sind le­dig­lich Bau und Än­de­run­gen von Be­triebs­an­la­gen einer Ei­sen­bahn. Nicht alle plan­fest­ge­stell­ten Teile des Vor­ha­bens, die nicht dem Ge­wäs­ser­aus­bau un­ter­fal­len, sind aus­schließ­lich als der­ar­ti­ge Be­triebs­an­la­gen ein­zu­ord­nen; da­ne­ben die­nen sie auch an­de­ren, nicht von der Er­mäch­ti­gung zur Plan­fest­stel­lung um­fass­ten Zwe­cken. Für die nicht plan­fest­stel­lungs­fä­hi­gen Teile des Ge­samt­vor­ha­bens sind mit­hin die ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­nen Zu­las­sungs­ver­fah­ren durch­zu­füh­ren, ins­be­son­de­re Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren nach dem Bun­des-Im­mis­si­ons­schutz­ge­setz und dem Bau­recht, die bei einem sol­chen Vor­ha­ben die vor­he­ri­ge Auf­stel­lung eines Be­bau­ungs­plans er­for­dern kön­nen.

BVerwG 7 C 10.12 - Ur­teil vom 19. Fe­bru­ar 2015

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