Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!
Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.
Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten
E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen
Die Bezirksregierung Köln hat der Häfen und Güterverkehr Köln AG eine wasserrechtliche Planfeststellung für die Erweiterung des Hafens in Köln-Godorf erteilt. Der Hafen soll dem sogenannten trimodalen Umschlag dienen, d.h. den Umschlag von Gütern zwischen Wasserstraße, Schiene und Straße ermöglichen. Zugelassen wurde der Bau eines Hafenbeckens mit einer Fläche von ca. 2 ha und landseitiger Anlagen mit einer Fläche von insgesamt ca. 18 ha.
Die wasserrechtliche Planfeststellung ist rechtswidrig, weil auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes die Planfeststellung eines Hafens als funktionale Gesamtheit von wasser- und landseitigen Betriebsanlagen nicht möglich ist; planfeststellungsfähig ist nur der Ausbau des Gewässers. Die außerhalb des Hafenbeckens und seiner Ufer vorgesehenen Maßnahmen sind auch nicht sämtlich auf anderen Rechtsgrundlagen planfeststellungsfähig. Für Straßen kommt nach dem irrevisiblen Landesrecht eine Planfeststellung nur in Betracht, wenn diese dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind; das soll bei den der inneren Erschließung des Hafengeländes dienenden Straßen nicht der Fall sein. Eisenbahnrechtlich planfeststellungsfähig sind lediglich Bau und Änderungen von Betriebsanlagen einer Eisenbahn. Nicht alle planfestgestellten Teile des Vorhabens, die nicht dem Gewässerausbau unterfallen, sind ausschließlich als derartige Betriebsanlagen einzuordnen; daneben dienen sie auch anderen, nicht von der Ermächtigung zur Planfeststellung umfassten Zwecken. Für die nicht planfeststellungsfähigen Teile des Gesamtvorhabens sind mithin die gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsverfahren durchzuführen, insbesondere Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Baurecht, die bei einem solchen Vorhaben die vorherige Aufstellung eines Bebauungsplans erfordern können.
BVerwG 7 C 10.12 - Urteil vom 19. Februar 2015