Technische Regel wassergefährdender Stoffe „Heizölverbraucheranlagen“

Technische Regel wassergefährdender Stoffe „Heizölverbraucheranlagen“
Technische Regel wassergefährdender Stoffe „Heizölverbraucheranlagen“

TRwS 791, Teil 1

Arbeitsblatt DWA-A 791-1: In Deutschland sind knapp sechs Millionen Heizölverbraucheranlagen in Betrieb, für die zum Schutz der Gewässer spezifische wasserrechtliche Vorschriften gelten. Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) hat diese gesetzlichen Vorschriften in einem Arbeitsblatt technisch und betrieblich konkretisiert.


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Die Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) mit dem Titel „Heizölverbraucheranlagen – Teil 1: Errichtung, betriebliche Anforderungen und Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen“ beschreibt und konkretisiert die wasserrechtlichen Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen. Darüber hinaus werden Prüfinhalte beschrieben und Beispiele für wesentliche Änderungen von Heizölverbraucheranlagen gegeben. Zudem schließt TRwS 791-1 die Regelungslücke für Heizölverbraucheranlagen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen.

TRwS 791-1 ist auf Grundlage der Bundesratsdrucksache 77/14 einschließlich des Beschlusses des Bundesrats zur „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)“ vom 23. Mai 2014 erarbeitet worden. Bis zum Inkrafttreten der AwSV gelten weiterhin die landesrechtlichen Vorschriften.

Wird in TRwS 791-1 auf die AwSV verwiesen, ohne dass entsprechende Vorschriften im Landesrecht enthalten sind, sind diese Passagen als Empfehlung anzusehen.

TRwS 791-1 ist eine allgemein anerkannte Regel der Technik im Sinne von § 62 Absatz 2 WHG. Sie richtet sich an Behörden, Betreiber, Fachbetriebe, Ingenieurbüros und Sachverständigenorganisationen.

Ein zweiter Teil TRwS 791-2 „Anforderungen an bestehende Heizölverbraucheranlagen“ befasst sich mit Regelungen für bestehende Heizölverbraucheranlagen. Er wird in der Fachöffentlichkeit bis zum 30. April 2015 zur Diskussion gestellt.

Technische Regel wassergefährdender Stoffe „Heizölverbraucheranlagen“

TRwS 791, Teil 2

Entwurf Arbeitsblatt DWA-A 791-2: Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) hat die „Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) Heizölverbraucheranlagen – Teil 2: Anforderungen an bestehende Heizölverbraucheranlagen“ veröffentlicht. Der Entwurf der TRwS 791-2 soll den sicheren Betrieb von bestehenden Heizölverbraucheranlagen ermöglichen, die die Anforderungen an Neuanlagen nicht erfüllen. Bisher fehlten hierfür einheitliche, wasserrechtlich relevante technische und betriebliche Aussagen.

Die künftige bundeseinheitliche „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)“ enthält Auflagen, die von Altanlagen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verwirklicht werden können. Hierzu zählen beispielsweise die Regelungen zu den Abständen der Tanks zu den Wänden des Auffangraums, üblicherweise ein Kellerraum.

Die AwSV ermöglicht es, dass die zuständige Behörde für bestimmte Abweichungen von ihren Anforderungen technische oder organisatorische Anpassungsmaßnahmen anordnen kann. In TRwS 791-2 werden diese Maßnahmen für bestehende Heizölverbraucheranlagen beispielhaft beschrieben.

Auf Basis des Anforderungsniveaus von TRwS 791-1 werden Festlegungen für bestehende Heizölverbraucheranlagen getroffen. Dabei werden entweder die Festlegungen von TRwS 791-1 durch einen entsprechenden Querverweis auf bestehende Heizölverbraucheranlagen übertragen oder es werden abweichende Anforderungen oder alternative Maßnahmen beschrieben.

TRwS 791-2 ist auf Grundlage der Bundesratsdrucksache 77/14 einschließlich des Beschlusses des Bundesrats zur „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)“ vom 23. Mai 2014 erarbeitet worden. Bis Zum Inkrafttreten der AwSV gelten weiterhin die landesrechtlichen Vorschriften.

Wird in TRwS 791-2 auf die AwSV verwiesen, ohne dass entsprechende Vorschriften im Landesrecht enthalten sind, sind diese Passagen als Empfehlung anzusehen.

TRwS 791-2 soll den Charakter einer allgemein anerkannten Regel der Technik im Sinne § 62 Absatz 2 WHG erhalten. Sie richtet sich an Behörden, Betreiber, Fachbetriebe, Ingenieurbüros und Sachverständigenorganisationen.

Frist zur Stellungnahme: Hinweise und Anregungen zu dieser Thematik nimmt die DWA entgegen. Das Arbeitsblatt DWA-A 791-2 wird bis zum 30. April 2015 öffentlich zur Diskussion gestellt. Stellungnahmen bitte schriftlich, möglichst in digitaler Form, an:

DWA-Bundesgeschäftsstelle
Dipl.-Ing. Iris Grabowski
Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef
Tel: 02242/872 102, E-Mail: grabowski@dwa.de

Für den Zeitraum des öffentlichen Beteiligungsverfahrens kann das Arbeitsblatt kostenfrei im DWA-Entwurfsportal unter DWAdirekt eingesehen werden: http://www.dwa.de/dwadirekt . Dort und unter http://de.dwa.de/themen.html ist eine digitale Vorlage zur Stellungnahme hinterlegt. Der Entwurf kann außerdem im DWA-Shop digital oder als Printversion erworben werden.

Technische Regel wassergefährdender Stoffe „Heizölverbraucheranlagen“ - Anhang 1
DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. direkter Link zum Artikel
Technische Regel wassergefährdender Stoffe „Heizölverbraucheranlagen“