Überschwemmungsgebiete werden festgesetzt

Überschwemmungsgebiete von Deilbach und Hardenberger Bach werden festgesetzt

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat die Überschwemmungsgebiete des Deilbachs von km 0,0 bis km 19,8 und des Hardenberger Bachs von km 0,0 bis 12,5 durch ordnungsbehördliche Verordnung festgesetzt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist somit abgeschlossen. Die Überschwemmungsgebiete betreffen Flächen in Essen, Hattingen, Velbert, Wuppertal und Sprockhövel. Die Verordnung tritt am 02.04.2015 in Kraft.


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Mit der Festsetzung sind keinerlei bauliche Veränderungen an den Gewässern verbunden. Es handelt sich um eine Abbildung des natürlichen Zustandes, der bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis entsteht. Die Ausweisung der Überschwemmungsgebiete dient der Verbesserung der Hochwasservorsorge und der Information der betroffenen Anlieger.

In Überschwemmungsgebieten gelten gesetzliche Schutzvorschriften, die eine Verschärfung der bestehenden Hochwassergefahr und damit eine Vergrößerung möglicher Schäden verhindern sollen.

Die Länder sind gesetzlich verpflichtet Überschwemmungsgebiete festzusetzen, wenn ein Gebiet ein bedeutsames Hochwasserrisiko aufweist oder für die Hochwasserentlastung und Rückhaltung benötigt wird. Hierzu sind die Flächen an Gewässern zu ermitteln und auszuweisen, auf denen statistisch einmal in 100 Jahren mit einem Hochwasser zu rechnen ist. Hochwasser ist ein natürliches Ereignis, das z.B. durch starke Regenfälle entsteht und zu einer Überflutung der anliegenden Flächen führt.

Die Unterlagen für die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete können bei den Städten Hattingen, Sprockhövel, Essen, Velbert und Wuppertal, des Kreises Mettmann, des Ennepe-Ruhr-Kreises sowie bei der Bezirksregierung Düsseldorf und Arnsberg während der Dienstzeiten eingesehen werden. Darüber hinaus kann das ermittelte Überschwemmungsgebiet auch im Internetauftritt der Bezirksregierung Düsseldorf aufgerufen werden unter: http://www.brd.nrw.de/umweltschutz/hochwasserschutz/Ueberschwemmungsgebiete.html

Überschwemmungsgebiete werden festgesetzt - Anhang 1
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