Entlastung für Bauern: EU-Kommission macht Vorschläge zur Verringerung des Verwaltungsaufwands

Die EU-Kommission hat gestern eine Reihe von kurz- und mittelfristigen Maßnahmen vorgeschlagen, um den Verwaltungsaufwand für Landwirtinnen und Landwirte in der EU zu verringern.


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Über das Dokument sollen die Agrarministerinnen und -minister bei ihrer Tagung am 26. Februar beraten. Zudem plant die Kommission im März eine Online-Umfrage, die sich direkt an die Landwirtinnen und Landwirte richtet. Damit soll ein klareres Bild der wichtigsten administrativen Hindernisse gewonnen werden, mit denen die Landwirtinnen und Landwirte aus eigener Sicht konfrontiert sind.

EU-Kommmissionspräsidentin Ursula von der Leyen‚ erklärte: „Die Kommission setzt sich unermüdlich dafür ein, den Druck zu verringern, dem unsere hart arbeitenden Landwirtinnen und Landwirte derzeit ausgesetzt sind. Wir reduzieren den Verwaltungsaufwand für landwirtschaftliche Betriebe, damit sie die Ernährungssicherheit für die europäischen Bürgerinnen und Bürger gewährleisten können. Die Vereinfachung unserer Agrarpolitik ist eine konstante Priorität sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene. Mit dieser Reihe von Maßnahmen kommen wir der Zusage für ein rasches Handeln nach, die wir unseren Landwirtinnen und Landwirten gegeben haben. Ich freue mich auf den Austausch mit den Mitgliedstaaten.“

Mit dem Vereinfachungsvorschlag wird die Zusage von Präsidentin von der Leyen auf der Tagung des Europäischen Rates vom 1. Februar 2024 erfüllt. Er berücksichtigt die Beiträge der nationalen Verwaltungen, der großen landwirtschaftlichen Organisationen in der EU und des Landwirtschaftsausschusses des Europäischen Parlaments.

Den Mitgliedstaaten kommt eine Schlüsselrolle zu, wenn es darum geht, den Verwaltungsaufwand für Landwirtinnen und Landwirte zu begrenzen und verhältnismäßig zu halten, um die Ziele der EU-Rechtsvorschriften zu erreichen. Aus diesem Grund muss eine erfolgreiche Vereinfachung in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Verwaltungen und den Landwirtinnen und Landwirten selbst erfolgen.

Konditionalitätsanforderungen (GLÖZ-Standards) vereinfachen

Als Erstes schlägt die Kommission vor, einige Konditionalitätsanforderungen für landwirtschaftliche Betriebe in der EU zu vereinfachen. Die als GLÖZ-Standards (Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand) bezeichneten grundlegenden Anforderungen, die alle Landwirtinnen und Landwirte erfüllen müssen, um GAP-Unterstützung zu erhalten, haben sich unter bestimmten Umständen als nur schwer umsetzbar erwiesen.

Die Kommission hat bereits gehandelt, indem sie 2024 eine teilweise Ausnahme von den Vorschriften für brachliegende Flächen, dem sogenannten GLÖZ 8, gewährt hat. Die Kommission schlägt nun vor, die Vorschriften für den ersten Standard (GLÖZ 1) zu ändern, der vorschreibt, dass Dauergrünlandflächen in der EU ab dem Bezugsjahr 2018 unverändert bleiben müssen. Im Rahmen dieser Anforderung könnten ehemalige Viehzüchter mit viel Grünland, die aufgrund von Marktstörungen im Fleisch- und Milchsektor auf Ackerkulturen umstellen mussten, gezwungen sein, ihr Ackerland in Dauergrünland umzuwandeln. Diese Verpflichtung könnte zu Einkommensverlusten für die betroffenen Landwirtinnen und Landwirte führen. Die Kommission schlägt vor, diese Vorschriften bis Mitte März zu ändern, um sicherzustellen, dass strukturelle Veränderungen infolge der Marktumorientierung und Verringerung des Viehbestands berücksichtigt werden, sodass die Landwirtinnen und Landwirte nicht benachteiligt und weniger belastet werden, indem weniger Flächen wieder in Dauergrünland umgewandelt werden müssten.

Die Kommission wird auch überprüfen, welche landwirtschaftlichen Verfahren in sensiblen Zeiträumen möglich sein können, wenn die Verpflichtung zur Bodenbedeckung gemäß GLÖZ 6 eingehalten wird. Darüber hinaus fordert die Kommission alle Interessenträger auf, ihre Ansichten zum Verwaltungsaufwand aufgrund der Nitratrichtlinie zu übermitteln. Dies kann im Rahmen der öffentlichen Online-Konsultation erfolgen, die bis zum 8. März 2024 läuft.

Kontrollen vereinfachen

Zweitens schlägt die Kommission vor, die Methodik für bestimmte Kontrollen zu vereinfachen, um die Zahl der Vor-Ort-Besuche durch die nationalen Verwaltungen um bis zu 50 Prozent zu verringern. Mit dieser Maßnahme wird direkt auf ein Ersuchen der Mitgliedstaaten reagiert. Die Kommission schlägt vor, das Flächenüberwachungssystem zu straffen und dessen Qualität besser überprüfbar zu machen. Durch dieses System, das auf einer automatisierten Analyse von Copernicus-Satellitenbildern beruht, sind weniger Vor-Ort-Kontrollen erforderlich, werden Landwirtinnen und Landwirte unterstützt, um weniger Fehler zu machen und somit weniger sanktioniert zu werden, und wird die Berichterstattung erleichtert. Dank seltenerer Verwaltungsbesuche haben die Landwirtinnen und Landwirte mehr Zeit, um sich ihrer tatsächlichen Arbeit zu widmen.

Klarstellung der der Begriffe „höhere Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“

Drittens schlägt die Kommission vor, die Verwendung der Begriffe „höhere Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ zu präzisieren. Nach diesem Rechtskonzept werden gegen Landwirtinnen und Landwirte, die aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen (z. B. bei schweren Dürren oder Überschwemmungen), nicht alle ihre GAP-Anforderungen erfüllen können, keine Sanktionen verhängt. Diese Klarstellung wird die nationalen Verwaltungen bei der Anwendung dieser Bestimmung unterstützen und ihre einheitliche Anwendung in der gesamten Union gewährleisten. Zudem können Landwirtinnen und Landwirte, die von solchen tragischen Ereignissen betroffen sind, sicher sein, dass sie GAP-Unterstützung erhalten. Generell wird die Kommission mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um Möglichkeiten zur Rationalisierung von Kontrollen zu ermitteln.

Mittelfristige Maßnahmen

In ihrem Vorschlag erwähnt die Kommission auch zusätzliche mittelfristige Maßnahmen, die die Belastung für Landwirtinnen und Landwirte, insbesondere kleinere Betriebe, verringern könnten, und zieht in Erwägung, entsprechende Änderungen der GAP-Grundverordnungen vorzuschlagen, auf die sich das Europäische Parlament und der Rat 2021 geeinigt haben.

Ein Vorschlag sieht vor, kleine landwirtschaftliche Betriebe mit einer Fläche von weniger als 10 Hektar von Kontrollen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Konditionalitätsanforderungen (GLÖZ) auszunehmen. Diese Ausnahme würde die tägliche Arbeit von Kleinerzeugern, die 65 % der GAP-Begünstigten ausmachen, erheblich vereinfachen und gleichzeitig die Umweltziele der GAP beibehalten, da kleine landwirtschaftliche Betriebe nur 9,6 % der GAP-Förderflächen einnehmen. Sollten die Grundverordnungen mittelfristig geändert werden, könnten GLÖZ 8 für brachliegende Flächen, GLÖZ 7 zur Fruchtfolge und GLÖZ 6 zur Bodenbedeckung überarbeitet werden, um die Belastung für Landwirtinnen und Landwirte weiter zu verringern.

Parallel dazu wird die Kommission über die verschiedenen einschlägigen Kooperationsgremien (d. h. Sachverständigengruppen, Ausschüsse usw.) den Austausch bewährter Vereinfachungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern.

Bei der Prüfung von möglichen Vereinfachungen hat die Kommission die Auswirkungen dieser Vorschläge auf die Umweltziele und die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik berücksichtigt. Die Vorschläge gewährleisten zudem einen stabilen und vorhersehbaren Rechtsrahmen für die Landwirtinnen und Landwirte in der EU auf der Grundlage der derzeitigen GAP, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Um der aktuellen Krisensituation im Agrarsektor zu begegnen, arbeitet die Kommission derzeit auch an Maßnahmen zur Verbesserung der Position der Landwirtinnen und Landwirte in der Lebensmittelkette und zum Schutz vor unlauteren Handelspraktiken. Diese werden die in Kürze vorgestellt. Da Landwirtinnen und Landwirte häufig das schwächste Glied in der Lebensmittelwertschöpfungskette sind, könnten sich diese Maßnahmen auf Fragen wie Markttransparenz, Handelspraktiken in der Wertschöpfungskette, Produktionskosten oder eine einheitlichere Kontrolle der bestehenden Vorschriften für eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse erstrecken.

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