Update zu wichtigen abfallrechtlichen Entscheidungen

Der folgende Beitrag gibt Ihnen ein Update zu wichtigen Entscheidungen der Ober-/ Verwaltungsgerichte im Bereich Abfallrecht.


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ÖrE muss für Abfall im Wald zahlen

Nachdem eine AöR des Bundes als Eigentümerin eines frei zugänglichen Waldgrundstücks dort von Unbekannten abgelagerte Dachpappe auf eigene Kosten entsorgt hatte, verlangte sie vom zuständigen örE nach Auffassung des SächsOVG zutreffend nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag den Ersatz von Aufwendungen (Urt. v. 16.02.2024, Az.: 4 A 112/22, vgl. unser Beitrag vom 03.04.2024/ Rubrik: Organisation der Abfallwirtschaft).

Abfallgebühren bei Renovierungsarbeiten auf einem Grundstück

Die Eigentümer eines Grundstückes haben gegen die Erhebung von Abfallgebühren in einem Zeitraum geklagt, in dem sie das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus ihren Angaben zufolge renovieren mussten und ein Bewohnen nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich war (VG Lüneburg, Urt. v. 30.01.2024, Az.: 3 A 21/20). Das VG Lüneburg hat die Klage abgewiesen und betont, dass auch bei nur zeitweise bewohnten Grundstücken davon ausgegangen werden kann, dass überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Ausführlich zu der Thematik in einem unserer nächsten Beiträge.

Verwaltungsgebühren bei einer Anordnung zur Entsorgung von Abfällen

Das OVG Sachsen-Anhalt hat sich mit der Frage befasst, welche Gebühr für eine Entsorgungsanordnung anzusetzen ist (Urt. v. 30.01.2024, Az.: 2 L 134/21).

Gerichtliche Zuständigkeit für Deponie

Über die Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses ist im ersten Rechtszug nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 VwGO ein Oberverwaltungsgericht (bzw. Verwaltungsgerichtshof) nur dann zuständig, wenn dies Deponien zur Ablagerung gefährlicher Sonderabfälle betrifft, die für die

Abfallbeseitigung von ganz erheblicher (überregionaler) Bedeutung sind (BayVGH, Beschl. v. 15.01.2024, Az.: 12 A 23.2372).

Bestimmtheit einer abfallrechtlichen Anordnung

Das VG Köln hat bestätigt, dass die zuständige Behörde in einer abfallrechtlichen Anordnung „aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr, der Praktikabilität des Verwaltungsvollzuges und der Handhabbarkeit des Abfallrechts (…) nicht jede einzelne bewegliche Sache auf einem Grundstück, das unzulässig als Abfallbeseitigungsanlage genutzt wird, gleichsam inventarisier(en) und der Verfügung listenmäßig beifüg(en) muss“ (Urt. v. 22.12.2023, Az.: 9 K 7567/18).

Zwangsgeld wegen illegaler Deponien

Der EuGH hat in einem Vertragsverletzungsverfahren Rumänien auf Antrag der EU-Kommission zu einem Zwangsgeld in Höhe von 600 Euro für jede Deponie und für jeden Tag (nebst einem Pauschalbetrag von 1,5 Mio. Euro) verurteilt, nachdem das Land ein vorgehendes Urteil des Gerichts nicht durchgeführt hat (Urt. v. 14.12.2023, Az.: C-109/22).

Übermöblierung durch Altkleidercontainer

Nach Auffassung des VG Köln handelt es sich bei der Frage, ob es infolge zusätzlich aufgestellter Altkleider-Container zu einem „Überangebot“ bzw. einer „Überfrachtung“ kommt, um ein sachfremdes, da nicht straßenrechtliches Kriterium, wenn nicht im Rahmen eines Ratsbeschlusses für das gesamte Gemeindegebiet konkrete baugestalterische oder städtebauliche Erwägungen ergehen (Urt. v. 15.11.2023, Az.: 21 K 6744/19).

Private Abfallbehälter im öffentlichen Straßenraum

Ein im öffentlichen Straßenraum aufgestellter Abfallbehälter bedarf einer Sondernutzungserlaubnis, auf deren Erlass der Anwohner auch keinen Anspruch hat (VG Magdeburg, Urt. v. 10.11.2023, Az.: 2 A 21/22 MD).

Behörden und kommunalen Unternehmen übersenden wir auf Nachfrage gerne die angeführten Entscheidungen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]